Der Fall: Eine MAV ließ sich in einem Gerichtsverfahren anwaltlich vertreten. Der Anwalt machte neben seinem Honorar noch rund 109 € Fahrtkosten zum Gerichtstermin geltend. Diese wollte der Dienstherr nicht tragen. Die MAV hätte ja auch einen ortsansässigen Anwalt beauftragen können, argumentierte er.
HÄTTEN SIE’S GEWUSST?
Sie dürfen auswärtige Sachverständige beauftragen
Ihre Dienststellenleitung muss die Kosten der erforderlichen Personalratstätigkeit tragen. Dazu gehören grundsätzlich auch die Kosten für Sachverständige. Ob dazu auch auswärtige Sachverständige gehören, musste für eine Mitarbeitervertretung (MAV) gerichtlich geklärt werden. Der Leitgedanke der Entscheidung kann auf Sie übertragen werden (Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland, 7.8.2025, Az. I-0124/5-2025).