Der Fall: Eine Mitarbeiterin war bei einem Arbeitgeber tätig, der Krankenhäuser der Akutversorgung betreibt. Sie hatte einen Antrag auf Altersteilzeit gestellt. Der Arbeitgeber wollte diesen ablehnen. Am 28.3.2024 hat er deswegen die Zustimmung zur Ablehnung des Altersteilzeitantrags der Mitarbeiterin bei der MAV beantragt. Die MAV ist nach § 42 lit. k) MVG.EKD zu beteiligen. Die MAV lehnte den Antrag des Arbeitgebers ab. Die Ablehnung der Altersteilzeit durch den Arbeitgeber sei ermessensfehlerhaft.
ARBEITSRECHT
Sie als MAV haben einen Verhandlungsanspruch gegenüber den Dienstgebenden
Es kann immer passieren, dass Dienstgebende ein Beteiligungsverfahren anstoßen und sich die Sache dann doch anders entwickelt. Beispielsweise kann sich eine Sache erledigen, weil ein Antrag zurückgenommen wird oder weil sich Dienstgebende und Beschäftigte einigen können. Das entbindet die Dienstgebenden aber nicht von der Verhandlung mit Ihnen als MAV-Gremium (Schlichtungsstelle nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der Evangelischen Kirche von Westfalen, 5.3.2025, Az. 2 M 30/24).