ARBEITSRECHT

Sie als MAV haben einen Verhandlungsanspruch gegenüber den Dienstgebenden

Es kann immer passieren, dass Dienstgebende ein Beteiligungsverfahren anstoßen und sich die Sache dann doch anders entwickelt. Beispielsweise kann sich eine Sache erledigen, weil ein Antrag zurückgenommen wird oder weil sich Dienstgebende und Beschäftigte einigen können. Das entbindet die Dienstgebenden aber nicht von der Verhandlung mit Ihnen als MAV-Gremium (Schlichtungsstelle nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der Evangelischen Kirche von Westfalen, 5.3.2025, Az. 2 M 30/24).

Maria Markatou

06.06.2025 · 2 Min Lesezeit

Der Fall: Eine Mitarbeiterin war bei einem Arbeitgeber tätig, der Krankenhäuser der Akutversorgung betreibt. Sie hatte einen Antrag auf Altersteilzeit gestellt. Der Arbeitgeber wollte diesen ablehnen. Am 28.3.2024 hat er deswegen die Zustimmung zur Ablehnung des Altersteilzeitantrags der Mitarbeiterin bei der MAV beantragt. Die MAV ist nach § 42 lit. k) MVG.EKD zu beteiligen. Die MAV lehnte den Antrag des Arbeitgebers ab. Die Ablehnung der Altersteilzeit durch den Arbeitgeber sei ermessensfehlerhaft.

Der Arbeitgeber reagiert nicht, er rief auch nicht das Kirchengericht zur Ersetzung der Zustimmung der MAV an. Die MAV lud den Arbeitgeber 2-mal ein, über die Sache zu reden. Er reagierte nicht. Die Mitarbeiterin hat ihren Antrag auf Altersteilzeit zwischenzeitlich zurückgenommen. Die MAV zog vor Gericht. Sie wollte feststellen lassen, dass der Arbeitgeber den Verhandlungsanspruch der Mitarbeitervertretung verletzt hat. Sie habe mehrfach beim Arbeitgeber nach dem Stand des Antrags auf Altersteilzeit gefragt, ohne eine Reaktion. Damit hat der Arbeitgeber den Beteiligungsanspruch der MAV verletzt. Der Arbeitgeber sah dies naturgemäß anders. Die Mitarbeiterin hätte die MAV informieren können.

§ 42 lit. k) MVG-EKD: Fälle der eingeschränkten Mitbestimmung der privatrechtlich angestellten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen

Die Mitarbeitervertretung hat in den folgenden Personalangelegenheiten der privatrechtlich angestellten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ein eingeschränktes Mitbestimmungsrecht: […] k) Ablehnung eines Antrags auf Ermäßigung der Arbeitszeit oder Beurlaubung.

Wichtig: Mitberatungs-/Anhörungsrecht nach der MAVO

Auch im Bereich der MAVO haben Sie als Gremium bei der Altersteilzeit ein Anhörungs- und Mitberatungsrecht, etwa nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 MAVO der Diözese Rottenburg-Stuttgart oder im Bereich München und Freising nach § 29 Abs. 1 Nr. 12 MAVO der Erzdiözesen München und Freising (hier haben Sie nach § 32 sogar ein Vorschlagsrecht bezüglich der Altersteilzeit). Nutzen Sie diese Rechte auch zum Wohle der Belegschaft!

Dienstgeber hätte Verfahren aktiv beenden müssen

Die Entscheidung: Die MAV bekam recht. Es handelte sich hier um eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit. Der Dienstherr hätte also verhandeln bzw. bei Ablehnung durch die MAV das Kirchengericht anrufen müssen. Er hat das Ganze aber einfach ausgesessen, bis die Mitarbeiterin den Antrag zurückgezogen hat. Das entbindet ihn allerdings nicht von seiner Handlungspflicht. Er hätte die MAV informieren müssen. Diese Pflicht kann er auch nicht auf die Mitarbeiterin abwälzen. Er als Verantwortlicher und Dienstgeber muss die MAV informieren, nicht die Mitarbeiterin.

Fazit: „Den Aktendeckel schließen“

Der Dienstherr hätte das Verfahren zum Abschluss bringen müssen. Es hätte ja gereicht, zu sagen, dass das Verfahren durch die Rücknahme des Antrags der Beschäftigten zum Ende gekommen sei. Aber einfach gar nichts tun, die MAV im Dunkeln tappen zu lassen, das geht nicht. Der Aktendeckel muss auch in einem Anhörungsverfahren geschlossen werden und das können Sie auch einfordern.

Regeln Sie die Zusammenarbeit

Vermeiden Sie solche Fälle, indem Sie Verhaltensregeln festlegen. Verfahren, die angestoßen werden, werden auch formell zum Abschluss gebracht – ob durch einen Beschluss oder durch einen schriftlichen Vermerk, so nach dem Motto: durch … erledigt. Hauptsache, es ist nachvollziehbar, wie ein Verfahren endete. Alles andere wirft Fragen auf und kann negativ auf Ihre Arbeit zurückfallen. Sprechen Sie sich diesbezüglich mit Ihrem Dienstherrn / Ihrer Dienstherrin ab, um auf der sicheren Seite zu sein. Ebenso sollten Sie vereinbaren, dass Absprachen eingehalten werden. Termine werden nicht versäumt oder ignoriert. Das macht Arbeit, sichert aber über kurz oder lang eine gute Zusammenarbeit.

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Ich habe Rechtswissenschaften in München studiert und bin seit 2004 als Rechtsanwältin zugelassen. Von 2004 bis 2017 war ich Partnerin der Kanzlei Löffler & Partner in München. Seit 2017 bin […]

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