Der Fall: Eine Mitarbeiterin war bei einem Arbeitgeber tätig, der Krankenhäuser der Akutversorgung betreibt. Sie hatte einen Antrag auf Altersteilzeit gestellt. Der Arbeitgeber wollte diesen ablehnen. Am 28.3.2024 hat er deswegen die Zustimmung zur Ablehnung des Altersteilzeitantrags der Mitarbeiterin bei der MAV beantragt. Die MAV ist nach § 42 lit. k) MVG.EKD zu beteiligen. Die MAV lehnte den Antrag des Arbeitgebers ab. Die Ablehnung der Altersteilzeit durch den Arbeitgeber sei ermessensfehlerhaft.
Der Arbeitgeber reagiert nicht, er rief auch nicht das Kirchengericht zur Ersetzung der Zustimmung der MAV an. Die MAV lud den Arbeitgeber 2-mal ein, über die Sache zu reden. Er reagierte nicht. Die Mitarbeiterin hat ihren Antrag auf Altersteilzeit zwischenzeitlich zurückgenommen. Die MAV zog vor Gericht. Sie wollte feststellen lassen, dass der Arbeitgeber den Verhandlungsanspruch der Mitarbeitervertretung verletzt hat. Sie habe mehrfach beim Arbeitgeber nach dem Stand des Antrags auf Altersteilzeit gefragt, ohne eine Reaktion. Damit hat der Arbeitgeber den Beteiligungsanspruch der MAV verletzt. Der Arbeitgeber sah dies naturgemäß anders. Die Mitarbeiterin hätte die MAV informieren können.
Dienstgeber hätte Verfahren aktiv beenden müssen
Die Entscheidung: Die MAV bekam recht. Es handelte sich hier um eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit. Der Dienstherr hätte also verhandeln bzw. bei Ablehnung durch die MAV das Kirchengericht anrufen müssen. Er hat das Ganze aber einfach ausgesessen, bis die Mitarbeiterin den Antrag zurückgezogen hat. Das entbindet ihn allerdings nicht von seiner Handlungspflicht. Er hätte die MAV informieren müssen. Diese Pflicht kann er auch nicht auf die Mitarbeiterin abwälzen. Er als Verantwortlicher und Dienstgeber muss die MAV informieren, nicht die Mitarbeiterin.
Regeln Sie die Zusammenarbeit
Vermeiden Sie solche Fälle, indem Sie Verhaltensregeln festlegen. Verfahren, die angestoßen werden, werden auch formell zum Abschluss gebracht – ob durch einen Beschluss oder durch einen schriftlichen Vermerk, so nach dem Motto: durch … erledigt. Hauptsache, es ist nachvollziehbar, wie ein Verfahren endete. Alles andere wirft Fragen auf und kann negativ auf Ihre Arbeit zurückfallen. Sprechen Sie sich diesbezüglich mit Ihrem Dienstherrn / Ihrer Dienstherrin ab, um auf der sicheren Seite zu sein. Ebenso sollten Sie vereinbaren, dass Absprachen eingehalten werden. Termine werden nicht versäumt oder ignoriert. Das macht Arbeit, sichert aber über kurz oder lang eine gute Zusammenarbeit.