Der Fall: Eine Frau arbeitete im Bereich Bürokommunikation, Lagerverwaltung und Bestellabwicklung. Bei einer betrieblichen Jahresauftaktfeier kam es nach dem offiziellen Teil zu mehreren Vorfällen zwischen ihr und Kollegen. Nach der Feier beschwerten sich mehrere Mitarbeiter über ihr Verhalten auf der Feier: Sie berührte dort bei einem Kollegen mit ihrem Fuß dessen Schritt, rieb bei einem weiteren Kollegen beim „Antanzen“ mehrere Sekunden ihren Unterkörper an dessen Bein und machte gegenüber einem weiteren Kollegen sexuelle Anspielungen, um ihn zum Tanzen aufzufordern. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich. Die Arbeitnehmerin erhob Kündigungsschutzklage.
AKTUELLE URTEILE
Sexuelle Belästigung reicht nicht immer für die fristlose Kündigung
Sexuelle Belästigungen sind immer inakzeptabel, egal, ob verbal oder körperlich. Trotzdem reicht es im Arbeits- oder Dienstverhältnis nicht immer für eine fristlose Kündigung (Arbeitsgericht [ArbG] Heilbronn, 18.6.2026, Az. 8 Ca 57/26).