SCHWERPUNKTTHEMA

Setzt Ihr Arbeitgeber die Vorgaben für Bildschirmarbeitsplätze um?

Wie ein Bildschirmarbeitsplatz gestaltet sein muss, war lange Zeit in der Bildschirmarbeitsplatzverordnung geregelt. Dann zogen die Inhalte in den Anhang der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) um und seit dem 1. Juli 2024 gibt es die neue technische Regel ASR A6 „Bildschirmarbeit“. Sie gibt klare Richtlinien vor, wie ein Bildschirmarbeitsplatz aussehen bzw. ausgestattet werden muss. Als Betriebsrat ist die Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR) A6 eine Pflichtlektüre, da ein Großteil der Kollegen vor einem Bildschirmgerät, ob fest oder tragbar, arbeitet. Nur durch Kenntnis der ASR A6 können Sie Ihren Aufgaben nachkommen, die Umsetzung durch den Arbeitgeber überwachen und die Gesundheit Ihrer Kollegen schützen.

Brigitte Ganzmann

11.04.2025 · 4 Min Lesezeit

Viele Bildschirmarbeitsplätze in Deutschland sind ergonomisch gut gestaltet. Doch zu Bildschirmarbeitsplätzen gehört nicht nur die richtige Ausstattung, sondern auch die Arbeitsabläufe: Dazu zählen zum Beispiel Pausen oder Unterweisungen. Zudem arbeitet heute nicht mehr jeder Kollege automatisch an einem klassischen Bildschirmarbeitsplatz im Büro. Inzwischen gibt es Homeoffice, Telearbeitsplätze und tragbare Bildschirmgeräte wie Tablets oder Notebooks. Die ASR A6 Bildschirmarbeit konkretisiert die ArbStättV und gibt konkrete Umsetzungstipps, die für Sie als Betriebsrat wertvoll sind.

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