Der Fall: Ein Klinikbetreiber mit rund 390 Beschäftigten hatte einen neunköpfigen Betriebsrat. Im Herbst 2023 stellte der Arbeitgeber fest, dass der Betriebsratsvorsitzende alle eingehenden dienstlichen E-Mails automatisch an seine private E-Mail-Adresse weiterleitete. Eine Abmahnung änderte daran nichts. Unter den weitergeleiteten Nachrichten befand sich eine vollständige Personalliste mit hochsensiblen Daten, darunter Namen, Eingruppierungen, Vergütungen, Stufenverläufe und Vergleichsdaten zum Konzern.
Der Vorsitzende erklärte, er habe die Datei nur zu Hause auf einem größeren Bildschirm bearbeiten wollen und anschließend gelöscht. Der Arbeitgeber beantragte nach § 23 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) den Ausschluss aus dem Gremium wegen grober Pflichtverletzung. Das Arbeitsgericht Wiesbaden gab dem Antrag statt, dagegen legten der Betriebsrat und sein Vorsitzender Beschwerde ein.