GRUNDLAGEN

So stellt sich das Prozedere bei Arbeitsunfähigkeit nunmehr Schritt für Schritt dar

INFO: Arbeitsunfähigkeit

Michael Tillmann

14.04.2025 · 3 Min Lesezeit


1. Schritt

Der*Die kranke Mitarbeiter*in meldet sich unverzüglich beim*bei der Dienstgebenden an der dafür vorgesehenen Stelle, in der Regel beim*bei der Vorgesetzten. Die Meldung hat wie bisher normalerweise vor dem vorgesehenen Arbeitsantritt zu erfolgen.

2. Schritt

Der*Die kranke Mitarbeiter*in begibt sich zu seinem*seiner Ärzt*in und erhält von diesem*dieser nach Untersuchung einen Ausdruck mit den Daten der Arbeitsunfähigkeit für sich selbst. Der*Die Mitarbeiter*in kann zusätzlich eine Bescheinigung in Papierform für den*die Arbeitgeber*in verlangen.

3. Schritt

Noch am selben Tag übermittelt der*die Ärzt*in die Daten der Arbeitsunfähigkeit elektronisch auf dem dafür vorgesehenen Wege an die Krankenkasse des*der Mitarbeitenden.

4. Schritt

Der*Die Dienstgebende sendet eine Anfrage nach der elektronischen AU-Bescheinigung auf dem dafür vorgesehenen elektronischen Weg an die Krankenkasse des*der Mitarbeitenden. Die Anfrage kann auch über eine*n Beauftragte*n, insbesondere über ein externes Lohnabrechnungs-/Steuerberatungsbüro erfolgen.

5. Schritt

Der*Die Dienstgebende bzw. ein*e Beauftragte*r erhält von der Krankenkasse eine Nachricht, wenn die elektronische AU-Bescheinigung auf dem Server zur Abholung, also zum Download, bereitliegt. Das sollte üblicherweise am Tag nach der Ausstellung der AU-Bescheinigung der Fall sein.

Die AU-Bescheinigung ist – fast – unangreifbar

Die AU-Bescheinigung hat einen hohen Beweiswert. Ihr*e Dienstgeber*in kann die darin enthaltene Aussage nicht so einfach anzweifeln. Vor allem kann er*sie Ihnen nicht die Entgeltfortzahlung vorenthalten, mit dem Argument, Sie seien gar nicht krank. Als Nachweis der AU reicht nämlich zunächst der gelbe Schein. Erst wenn es dem*der Dienstgebenden gelingt, dessen Beweiswert zu „erschüttern“, geht die Beweislast wieder auf Sie zurück.

Die Anforderungen für eine „Erschütterung“ des Beweiswerts sind allerdings ziemlich hoch. Die AU-Bescheinigung ist daher vom*von der Dienstgebenden nur sehr schwer anzugreifen. Der*Die Dienstgebende kann aber bei Zweifeln an der AU gemäß § 275 Abs. 1a Sozialgesetzbuch V von der Krankenkasse verlangen, eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes einzuholen. Zweifel sind nach dieser Vorschrift insbesondere anzunehmen, wenn

  • Versicherte auffällig häufig arbeitsunfähig sind oder
  • auffällig häufig nur für kurze Dauer arbeitsunfähig sind oder
  • der Beginn der AU häufig auf einen Arbeitstag am Beginn oder am Ende einer Woche fällt oder
  • die AU von einem*einer Ärzt*in festgestellt worden ist, der durch die Häufigkeit der von ihm*ihr ausgestellten AU-Bescheinigungen auffällig geworden ist.

Urlaub wird automatisch „gestoppt“

Was passiert, wenn Sie während des Urlaubs arbeitsunfähig krank werden? Ist der Urlaub dann „vergeudet“? Nein, das ist glücklicherweise nicht der Fall. Urlaub und Arbeitsunfähigkeit schließen sich nämlich rechtlich aus. § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) bestimmt, dass nachgewiesene Zeiten der AU nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden.

Wichtiger Hinweis: Freizeitausgleich ist bei Krankheit „futsch“

Anders ist dies beim Freizeitausgleich zum Abbau von Überstunden. Wenn der*die Dienstgebende Ihnen für einen bestimmten Zeitraum freigegeben hat, weil Sie Überstunden angesammelt haben, dann ist es Ihr Risiko, ob Sie diesen Zeitraum auch wirklich „genießen“ können. Wenn Sie in dieser Zeit nämlich krank werden, wird der Anspruch auf Freizeitausgleich – im Gegensatz zum Urlaubsanspruch – trotzdem aufgebraucht.

Quarantäne verhindert ebenfalls Urlaubsgewährung

Lange umstritten war, ob eine Quarantäne ebenfalls dazu führt, dass die entsprechende Zeit nicht auf den Urlaub angerechnet wird. Insoweit wurde in der Rechtswissenschaft teilweise vertreten, dass § 9 BUrlG analog anzuwenden sei. Eine direkte Anwendung war und ist ja nur möglich, wenn die Quarantäne mit einer Erkrankung einhergeht. Quarantäne ist aber auch möglich bei Personen, die lediglich Kontakt zu Erkrankten hatten.

Der Gesetzgeber hat die Sache dann anlässlich der Corona-Krise in die Hand genommen und den Streit erledigt: § 59 Infektionsschutzgesetz bestimmt seitdem, dass auch die Quarantäne nicht auf den Jahresurlaub angerechnet wird.

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Seit mittlerweile mehr als 20 Jahren beschäftige ich mich mit dem Arbeitsrecht von A wie Abmahnung über K wie Kündigung bis Z wie Zeugnis. Gesetzgeber und Rechtsprechung sorgen dafür, dass […]

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