Die AU-Bescheinigung ist – fast – unangreifbar
Die AU-Bescheinigung hat einen hohen Beweiswert. Ihr*e Dienstgeber*in kann die darin enthaltene Aussage nicht so einfach anzweifeln. Vor allem kann er*sie Ihnen nicht die Entgeltfortzahlung vorenthalten, mit dem Argument, Sie seien gar nicht krank. Als Nachweis der AU reicht nämlich zunächst der gelbe Schein. Erst wenn es dem*der Dienstgebenden gelingt, dessen Beweiswert zu „erschüttern“, geht die Beweislast wieder auf Sie zurück.
Die Anforderungen für eine „Erschütterung“ des Beweiswerts sind allerdings ziemlich hoch. Die AU-Bescheinigung ist daher vom*von der Dienstgebenden nur sehr schwer anzugreifen. Der*Die Dienstgebende kann aber bei Zweifeln an der AU gemäß § 275 Abs. 1a Sozialgesetzbuch V von der Krankenkasse verlangen, eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes einzuholen. Zweifel sind nach dieser Vorschrift insbesondere anzunehmen, wenn
- Versicherte auffällig häufig arbeitsunfähig sind oder
- auffällig häufig nur für kurze Dauer arbeitsunfähig sind oder
- der Beginn der AU häufig auf einen Arbeitstag am Beginn oder am Ende einer Woche fällt oder
- die AU von einem*einer Ärzt*in festgestellt worden ist, der durch die Häufigkeit der von ihm*ihr ausgestellten AU-Bescheinigungen auffällig geworden ist.
Urlaub wird automatisch „gestoppt“
Was passiert, wenn Sie während des Urlaubs arbeitsunfähig krank werden? Ist der Urlaub dann „vergeudet“? Nein, das ist glücklicherweise nicht der Fall. Urlaub und Arbeitsunfähigkeit schließen sich nämlich rechtlich aus. § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) bestimmt, dass nachgewiesene Zeiten der AU nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden.
Quarantäne verhindert ebenfalls Urlaubsgewährung
Lange umstritten war, ob eine Quarantäne ebenfalls dazu führt, dass die entsprechende Zeit nicht auf den Urlaub angerechnet wird. Insoweit wurde in der Rechtswissenschaft teilweise vertreten, dass § 9 BUrlG analog anzuwenden sei. Eine direkte Anwendung war und ist ja nur möglich, wenn die Quarantäne mit einer Erkrankung einhergeht. Quarantäne ist aber auch möglich bei Personen, die lediglich Kontakt zu Erkrankten hatten.
Der Gesetzgeber hat die Sache dann anlässlich der Corona-Krise in die Hand genommen und den Streit erledigt: § 59 Infektionsschutzgesetz bestimmt seitdem, dass auch die Quarantäne nicht auf den Jahresurlaub angerechnet wird.