Was eine Berufskrankheit ist
§ 9 SGB VII definiert den Begriff der Berufskrankheit. Nicht jede Erkrankung, die durch den Beruf entstanden ist, ist automatisch eine Berufskrankheit. Es müssen folgende Gegebenheiten erfüllt sein:
- Die Krankheit und die berufliche Tätigkeit müssen nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft in einem Zusammenhang stehen.
- Durch ihre Tätigkeit besteht für die Kollegen ein deutlich höheres Risiko, zu erkranken, als für die übrige Bevölkerung.
- Die Krankheiten müssen in der Berufskrankheitenliste (Anhang der BKV) aufgeführt sein.
Und das sind die 3 neuen Berufskrankheiten:
1. Läsion der Rotatorenmanschette der Schulter durch langjährige, intensive Belastung (BK-Nr. 2117)
Betroffen sind vor allen Dingen Beschäftigte, die in der Textilindustrie, auf Schweiß-, Schleif- und Montagearbeitsplätzen oder in der Forst- und Bauindustrie tätig sind. Eine Schädigung der Rotatorenmanschette kann durch folgende langjährige und intensive Einwirkungen entstehen:
- Arbeiten mit den Händen auf Schulterniveau oder darüber
- häufig wiederholte Bewegungsabläufe des Oberarms im Schultergelenk
- Arbeiten, die eine Kraftanwendung im Schulterbereich erfordern, insbesondere das Heben von Lasten
- Hand-Arm-Schwingungen
2. Gonarthrose bei professionellen Fußballspielerinnen und Fußballspielern (BK-Nr. 2118)
Betroffen sind Menschen, die mindestens eine 13-jährige Tätigkeit als professionelle Fußballspielerin bzw. professioneller Fußballspieler hinter sich gebracht haben, davon wiederum mindestens 10 Jahre in einer der 3 obersten Fußballligen bei Männern oder einer der beiden obersten Fußballligen bei Frauen. Berücksichtigt wird auch, wenn im Alter von 16 bis 19 Jahren eine versicherte Tätigkeit in einer niedrigeren Fußballliga als in den 3 obersten Fußballligen bei Männern bzw. den beiden obersten Fußballligen bei Frauen ausgeübt wurde.
3. Chronische obstruktive Bronchitis einschließlich Emphysem durch langjährige Quarzstaubexposition
(BK-Nr. 4117)
Betroffene Personen sind insbesondere Erzbergleute (einschließlich Uranerzbergbau) sowie zum Beispiel Versicherte im Tunnelbau, Ofenmaurer, Former in der Metallindustrie und Personen, die bei der Steingewinnung, -bearbeitung oder in Dentallabors beschäftigt sind.
Seit 2021 kein Unterlassungszwang mehr (§ 9 SGB VII)
Ihre Kollegen müssen für eine Anerkennung als Berufskrankheit nicht mehr wie früher die „krankmachende“ Tätigkeit aufgeben. Der „Unterlassungszwang“ wurde durch die gesetzlichen Änderungen seit dem 1.1.2021 abgeschafft.
Allerdings können die Berufsgenossenschaften bzw. Unfallkassen bei einer Fortsetzung der Tätigkeit, die die Krankheit verschlimmert oder wiederaufleben lässt, darauf hinwirken, dass der betroffene Kollege die gefährdende Tätigkeit unterlässt.
Dienstherr muss handeln
Ihr Dienstherr muss, auch wenn nur der Verdacht besteht, diesen bei der Berufsgenossenschaft/Unfallkasse anzeigen. Achten Sie als Personalrat hierauf! Denn wird eine Berufskrankheit anerkannt, dann erhält der Beschäftigte von der Unfallkasse/Berufsgenossenschaft umfassende Leistungen, etwa die Kostenübernahme für
- die medizinischen Behandlungen,
- Umschulungsmaßnahmen,
- notwendige Umgestaltungen des Arbeitsplatzes,
- notwendige Umgestaltungen in der Wohnung,
- psychologische Hilfen,
- Rentenzahlungen.
Die Liste ist nicht abschließend, es kommen noch weitere Leistungen in Betracht.