AKTUELLES URTEIL

Schwerbehinderung muss nicht offenbart werden

Es gibt einen Streit im Arbeitsleben, der längst entschieden ist, aber dennoch immer wieder vor Gericht ausgetragen werden muss: der Streit darüber, ob eine Schwerbehinderung im Einstellungsgespräch offenbart werden muss und ob der Arbeitsvertrag angefochten werden kann, wenn sie eben nicht offenbart wird (Landesarbeitsgericht Köln, 16.4.2026, Az. 6 SLa 574/25).

Maria Markatou

11.09.2026 · 1 Min Lesezeit

Der Fall: Eine schwerbehinderte Beschäftigte mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 60 war seit dem 1.9.2021 als Raumpflegerin bei einem Anwalt beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete spätestens durch ihre Eigenkündigung zum 29.2.2024. Der Anwalt hatte vorher sage und schreibe 4 (!) Kündigungen ausgesprochen, allerdings ohne Zustimmung des Integrationsamts. Außerdem focht er den Arbeitsvertrag an, weil die Beschäftigte ihre Schwerbehinderung beim Vertragsschluss nicht offenbart habe. Die Beschäftigte klagte gegen alle 4 Kündigungen. Zudem klagte sie auf Urlaubsentgelt, Entgeltfortzahlung, Annahmeverzugslohn sowie ein Zeugnis.

Rechtsanwalt geht vor Gericht baden

Das Urteil: Die Beschäftigte gewann auf der ganzen Linie. Alle Kündigungen des Arbeitgebers waren wegen fehlender Zustimmung des Integrationsamts unwirksam. Spätestens nach der ersten Kündigung hatte er von der Schwerbehinderung gewusst und hätte also die Zustimmungen einholen können. Auch die Anfechtung ging ins Leere. Es besteht kein Anfechtungsgrund. Es besteht keine Pflicht, eine Schwerbehinderung ungefragt zu offenbaren. Auch die finanziellen Ansprüche stehen der Beschäftigten zu.

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