AKTUELLES URTEIL

Schwerbehinderung muss anerkannt sein

Sollen Beschäftigte fristlos entlassen werden, muss der*die Kündigungsberechtigte die Kündigung innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis der kündigungsberechtigenden Tatsachen aussprechen. Verstreicht diese Frist, ist die Kündigung nicht mehr möglich. Bei schwerbehinderten Menschen kann die Dienststellenleitung von der 2-Wochen-Frist entbunden sein – aber das gilt längst nicht immer (Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 19.12.2025, Az. 4 Sa 56/23).

Maria Markatou

14.02.2026 · 1 Min Lesezeit

Info: Fristenspiel – § 626 BGB und § 174 SGB IX

Nach § 174 Sozialgesetzbuch (SGB) IX ist eine außerordentliche Kündigung schwerbehinderter Menschen nur mit Zustimmung des Integrationsamts möglich. Kündigungsberechtigte müssen innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis der Kündigungsgründe die Zustimmung des Integrationsamts beantragen. Das Amt muss ebenfalls innerhalb von 2 Wochen entscheiden; andernfalls gilt die Zustimmung als erteilt. Die Frist des § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wird hier ersetzt. Die Kündigung muss nach (fiktiv) erteilter Zustimmung unverzüglich ausgesprochen werden.

Sie wollen weiter lesen? Hier geht es weiter:

Sie haben bereits Zugang?
Melden Sie sich einfach an und
lesen Sie sofort weiter.

Erweitern Sie Ihren Zugang!
Testen Sie dieses Produkt kostenlos!