AKTUELLES URTEIL
Schwerbehinderung muss anerkannt sein
Sollen Beschäftigte fristlos entlassen werden, muss der*die Kündigungsberechtigte die Kündigung innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis der kündigungsberechtigenden Tatsachen aussprechen. Verstreicht diese Frist, ist die Kündigung nicht mehr möglich. Bei schwerbehinderten Menschen kann die Dienststellenleitung von der 2-Wochen-Frist entbunden sein – aber das gilt längst nicht immer (Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 19.12.2025, Az. 4 Sa 56/23).
Maria Markatou
14.02.2026
·
1 Min Lesezeit
Info: Fristenspiel – § 626 BGB und § 174 SGB IX
Nach § 174 Sozialgesetzbuch (SGB) IX ist eine außerordentliche Kündigung schwerbehinderter Menschen nur mit Zustimmung des Integrationsamts möglich. Kündigungsberechtigte müssen innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis der Kündigungsgründe die Zustimmung des Integrationsamts beantragen. Das Amt muss ebenfalls innerhalb von 2 Wochen entscheiden; andernfalls gilt die Zustimmung als erteilt. Die Frist des § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wird hier ersetzt. Die Kündigung muss nach (fiktiv) erteilter Zustimmung unverzüglich ausgesprochen werden.
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