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Schwerbehindertenvertretung bei Mobbing: Das sind Ihre Aufgaben

Schwerbehindertenvertretung Mobbing: Gemeinsam mit Betriebsrat, Personalrat und MAV Verantwortung übernehmen

Arno Schrader

01.11.2024 · 1 Min Lesezeit

Nach § 182 Abs. 1 SGB IX müssen die Gremien eng zusammenarbeiten, um die „Teilhabe (schwer-)behinderter Menschen am Arbeitsleben in dem Betrieb“ zu ermöglichen. Es ist gesetzlich auch eine „enge Zusammenarbeit“ mit dem Arbeitgeber und dessen Inklusionsbeauftragten vorgesehen.

Die folgenden Stellen sind von der Pflicht zur Zusammenarbeit also umfasst:

All diese Institutionen unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben – auch bei Mobbingfällen. Vertrauensperson und Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers sind Verbindungspersonen zur Bundesagentur für Arbeit und zum Integrationsamt. So steht es in § 182 Abs. 2 SGB IX.

Wenn es einmal an der einen oder anderen Stelle in der Zusammenarbeit hakt, holen Sie auch die anderen Beteiligten ins Boot: Inklusionsbeauftragte, Integrationsämter, Rehabilitationsträger, Fachstellen. Vielfach helfen Dritte bei der Lösung von Konflikten weiter.

Schwerbehindertenvertretung Mobbing: Ihre besonderen Rechte und Pflichten

Sie als Schwerbehindertenvertretung sind in Mobbingfällen, in denen schwerbehinderte Kolleginnen und Kollegen oder Gleichgestellte betroffen sind, besonders gefordert. Das gilt natürlich auch für die Präventivarbeit.

Aber Sie als SBV können mit Ihrem Arbeitgeber keine Betriebsvereinbarung zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen behinderter Menschen und zur Verhinderung von Mobbingfällen abschließen. Betriebsvereinbarungen dürfen nur Arbeitgeber und Betriebsrat abschließen. Sie als Schwerbehindertenvertretung haben ausschließlich Mitwirkungs- und Beratungsrechte nach § 178 SGB IX.

Innerhalb des Informations- und Anhörungsrechts gibt es:

  1. ein generelles Unterrichtungsrecht (§ 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX),
  2. spezielle Informations-, Teilnahme- und Beratungsrechte (§ 163 Abs. 1 und 2 und § 178 Abs. 4 und 5 SGB IX) sowie
  3. das grundlegende Anhörungsrecht nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX.

Deshalb hat Ihr Arbeitgeber Sie als Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen Schwerbehinderten oder die Gruppe der Schwerbehinderten berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten.

Sobald irgendeine Angelegenheit einen Schwerbehinderten oder die Gruppe der schwerbehinderten Menschen auch nur ansatzweise betrifft, sind Sie zu beteiligen. Das gilt erst recht, wenn es um Mobbing geht. Fordern Sie Ihre Rechte auch ein!

HINWEIS: Konsequent sein
Falls der Arbeitgeber Sie als Schwerbehindertenvertretung übergeht, sollten Sie ihn freundlich, aber bestimmt auf seinen Fehler hinweisen. Spätestens beim zweiten Mal sollten Sie als Schwerbehindertenvertretung Konsequenzen androhen. Dann müssen Sie die Konsequenzen allerdings auch umsetzen, denn sonst machen Sie sich als SBV unglaubwürdig. Das passiert etwa, wenn Sie kein gerichtliches Verfahren in Gang setzen, das Sie zuvor angedroht hatten. Ähnliches gilt auch im Verhältnis zum Betriebs- oder Personalrat.

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