Ruhendes Arbeitsverhältnis während der Beschäftigungsverbote
Der Mutterschutzlohn
In § 3 Mutterschutzgesetz (MuSchG) sind die Schutzfristen vor und nach der Geburt geregelt. Dienstgeber dürfen Frauen grundsätzlich 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt nicht beschäftigen. Nun kann es sein, dass die Frau aus medizinischen Gründen außerhalb dieser Fristen mit einem Beschäftigungsverbot belegt wird. Sie darf dann gar nicht oder nur teilweise arbeiten. Dennoch muss der Dienstherr für diese Zeiten den Mutterschutzlohn entrichten. Als Mutterschutzlohn wird das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft gezahlt, § 18 MuSchG.