Der Fall: Eine MAV mit 9 Mitgliedern beantragte bei ihrem Dienstherrn die Freistellung von 2 Mitgliedern zur Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung zum Thema „Burnout: Das Ausbrennen im Beruf“.
AKTUELLES URTEIL
Schulung: Sie als MAV definieren, ob erforderlich
Ihre Dienstgebenden müssen die erforderlichen Kosten der MAV tragen. Sie müssen auch zur Teilnahme an Schulungen und Seminaren freigestellt werden, wenn diese Ihnen für Ihre Arbeit erforderliche Kenntnisse vermitteln. Was aber erforderlich ist, darüber lässt sich wie immer trefflich streiten (Kirchengericht der Evangelischen Kirche in Deutschland, 21.11.2025, Az. I-2708/5-2025).