WISSENSWERTES

Schützen Sie Ihre Kolleg*innen vor Überlastung

In jeder Dienststelle gibt es Zeiten mit viel Arbeit und Zeiten mit weniger Arbeit. Das ist ganz normal. Wenn aber die Überlastung überhandnimmt, muss die Dienststellenleitung Gegenmaßnahmen ergreifen. Ein Rechtsanwalt hat dies für seinen Mitarbeiter nicht getan und ist so in die persönliche Haftung geraten (Oberlandesgericht Frankfurt/Main,1.9.2025, Az. 3 U 69/25).

Maria Markatou

14.11.2025 · 3 Min Lesezeit

Der Fall: Die Mandantin einer Rechtsanwältin wurde zu Schadenersatz verurteilt, weil die Rechtsanwältin die eingelegte Berufung nicht rechtzeitig begründet hatte. Sie hatte die Begründungsfrist versäumt. Die Frist wurde nach Angaben der Anwältin versäumt, weil sie infolge eines Fehlers „der verbliebenen Büroangestellten“ nicht in den Fristenkalender eingetragen worden sei. Eine „personelle Ausdünnung“ bei den Kanzleimitarbeitern habe zu dem einmaligen Eingabefehler der verbliebenen Mitarbeiterin geführt. Deswegen hatte die Anwältin gerichtlich eine Wiedereinsetzung in die Frist beantragt.

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