RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT

Schmähkritik rechtfertigt unter Umständen eine Abmahnung

Öffentlich im Internet geäußerte Kritik, die überspritzt oder polemisch ist und die Grenze der in Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gedeckten Meinungsfreiheit überschreitet, kann, sofern sie gegenüber dem eigenen Arbeitgeber geäußert wird, eine Abmahnung rechtfertigen. Das hat das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin entschieden (5.12.2024, Az. 58 Ca 4568/24). Die Entscheidung betraf ein ver.di-Mitglied. Das Gericht stellte deshalb auch klar, dass eine solche Schmähkritik auch nicht vom Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG erfasst sei.

Friederike Becker-Lerchner

30.06.2025 · 1 Min Lesezeit

Arbeitnehmer verlangt Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte

Der freigestellte Personalrat einer Universität, der gleichzeitig Vorstandsmitglied der ver.di-Betriebsgruppe war, hatte seinem eigenen Arbeitgeber gegenüber, der Freien Universität Berlin, schwere Vorwürfe geäußert. In einem Aufruf auf der Website des Arbeitgebers im Internet warf er seinem Arbeitgeber vor, sich tarifwidrig, mitbestimmungsfeindlich und antidemokratisch zu verhalten. Er äußerte zudem, dass der Arbeitgeber dadurch den Rechtsruck und den Aufstieg der AfD befördere. Gleichzeitig rief er zu einem Aktionstag unter anderem gegen die AfD auf.

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