Sind Mitarbeiter bereits krank, liegt es auch in Ihrer Verantwortung, dass Ihre Kollegen bei der Rückkehr in den Betrieb optimal untergebracht werden. Mit den richtigen Wiedereingliederungsmaßnahmen ermöglicht Ihr Unternehmen den betreffenden Beschäftigten, sich langsam wieder in ihre Aufgaben einzufinden und dabei die Genesung weiter voranzutreiben. So wird in vielen Fällen zumindest einer Verschlimmerung der Situation oder Rückfällen vorgebeugt. Sie steuern auf diese Weise außerdem einer drohenden personenbedingten Kündigungen entgegen.
Was steht zur Verfügung?
Unter den Begriff „Wiedereingliederung“ fällt ein ganzes Bündel an Maßnahmen. Zum Teil sind diese gesetzlich vorgesehen. Zum Teil können Sie sie mit dem Arbeitgeber vereinbaren, wenn Sie das für sinnvoll halten. Die beiden wichtigsten im Gesetz vorgesehenen Maßnahmen sind die Wiedereingliederung nach dem Hamburger Modell (§§ 74 SGB V, 44 SGB IX) und die betriebliche Wiedereingliederung (§ 167 II SGB IX). Deren rechtliche Grundlagen sollten Sie kennen, um betroffene Mitarbeiter beraten und dem Arbeitgeber Hinweise geben zu können.