Recht auf Prävention

Schlimmeres abwenden: So finden Langzeiterkrankte zurück zum Arbeitsplatz

Mit der richtigen Wiedereingliederung kann Ihr Unternehmen bei langzeiterkrankten Mitarbeiter in vielen Fällen vermeiden, dass sich die Situation für die Beschäftigten noch weiter verschlimmert oder dass diese ihren Arbeitsplatz verlieren. Sie als SBV haben die Möglichkeit, entsprechende Maßnahmen anzustoßen, vorzuschlagen und zu beraten. Auf bestimmte Maßnahmen haben Mitarbeiter einen gesetzlich verankerten Anspruch. Achten Sie darauf, dass Ihr Arbeitgeber diesbezüglich sämtliche Pflichten erfüllt.

Britta Schwalm

21.07.2026 · 5 Min Lesezeit

Sind Mitarbeiter bereits krank, liegt es auch in Ihrer Verantwortung, dass Ihre Kollegen bei der Rückkehr in den Betrieb optimal untergebracht werden. Mit den richtigen Wiedereingliederungsmaßnahmen ermöglicht Ihr Unternehmen den betreffenden Beschäftigten, sich langsam wieder in ihre Aufgaben einzufinden und dabei die Genesung weiter voranzutreiben. So wird in vielen Fällen zumindest einer Verschlimmerung der Situation oder Rückfällen vorgebeugt. Sie steuern auf diese Weise außerdem einer drohenden personenbedingten Kündigungen entgegen.

Was steht zur Verfügung?

Unter den Begriff „Wiedereingliederung“ fällt ein ganzes Bündel an Maßnahmen. Zum Teil sind diese gesetzlich vorgesehen. Zum Teil können Sie sie mit dem Arbeitgeber vereinbaren, wenn Sie das für sinnvoll halten. Die beiden wichtigsten im Gesetz vorgesehenen Maßnahmen sind die Wiedereingliederung nach dem Hamburger Modell (§§ 74 SGB V, 44 SGB IX) und die betriebliche Wiedereingliederung (§ 167 II SGB IX). Deren rechtliche Grundlagen sollten Sie kennen, um betroffene Mitarbeiter beraten und dem Arbeitgeber Hinweise geben zu können.

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