URTEIL

Schadenersatzanspruch wegen Veruntreuung durch eine Mitarbeiterin verjährt

Der Anspruch der Bundesrepublik Deutschland gegen das Land Brandenburg auf Zahlung von 76.839 € wegen der Veruntreuung von Bundesmitteln durch eine Mitarbeiterin einer Unterhaltsvorschussstelle ist verjährt (Bundesverwaltungsgericht, 10.4.2025, Az. 3 A 1.23). Das Urteil zeigt, wie wichtig eine umfassende Fristenkontrolle ist – auch für Sie als Personalrat.

Maria Markatou

23.05.2025 · 2 Min Lesezeit

Der Fall: Eine Mitarbeiterin der Unterhaltsvorschussstelle eines Landkreises hat im Zeitraum von September 2006 bis Mai 2011 den Datenbestand der Abrechnungssoftware so manipuliert, dass 230.517 € unberechtigt auf ihre eigenen Konten überwiesen wurden.

Geldleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz wurden im hier maßgeblichen Zeitraum zu einem Drittel vom Bund, im Übrigen von den Ländern getragen. Der Landkreis hat der Mitarbeiterin fristlos gekündigt. Sie wurde rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Ersatzansprüche gegen sie hat der Landkreis allerdings nicht geltend gemacht. Eine im Dezember 2017 erhobene Klage des Landes gegen den Landkreis auf Zahlung von 230.517 € hat das zuständige Verwaltungsgericht bereits im Jahr 2022 abgewiesen. Der Bund hat daraufhin am 30.11.2023 Zahlungsklage gegen das Land Brandenburg erhoben.

Klage verspätet

Das Urteil: Nach Art. 104a Abs. 5 Satz 1 Grundgesetz (GG) haften der Bund und die Länder im Verhältnis zueinander für eine ordnungsmäßige Verwaltung. Dass das Land Brandenburg hiernach dem Bund den durch die Veruntreuung der Unterhaltsvorschussmittel entstandenen Schaden zu ersetzen hatte, weil es sich das Fehlverhalten der Mitarbeiterin des Landkreises zurechnen lassen muss, war zwischen den Beteiligten unstreitig. Das Land hat jedoch erfolgreich die Einrede der Verjährung erhoben. Die Klage war zu spät erhoben worden.

Fazit: Fristen im Auge behalten

Auch bei Verhandlungen müssen also Fristen im Auge behalten werden. Weshalb der Landkreis allerdings Ersatzansprüche gegen die Arbeitnehmerin nicht versucht hat durchzusetzen, ist völlig unverständlich.

Was kann ein Beschäftigter tun, um sich gegen Schadenersatzansprüche abzusichern?

Ein Beschäftigter im öffentlichen Dienst kann sich auf verschiedene Weise gegen Schadenersatzansprüche des Dienstherrn absichern, insbesondere wenn es um fahrlässig verursachte Schäden im Rahmen der Dienstausübung geht. Hier sind die wichtigsten Möglichkeiten:

1. Diensthaftpflichtversicherung abschließen

Die Diensthaftpflichtversicherung ist der wichtigste Schutz. Sie übernimmt Schadenersatzforderungen, die aus dienstlichem Handeln entstehen, z. B. wenn durch einen Fehler ein Sachschaden entsteht oder ein Dritter geschädigt wird. Dabei gilt: Versichert sind Schäden aus fahrlässigem Verhalten. Nicht versichert sind vorsätzlich verursachte Schäden.

Die Versicherung deckt sowohl personenbezogene Schäden (etwa bei Fehlern in der Aufsichtspflicht) als auch Sach- und Vermögensschäden (Fehlbuchungen, Verlust von Arbeitsmitteln o. Ä.).

Es gibt spezielle Tarife für Beschäftigte im öffentlichen Dienst, z. B. für Lehrer, Verwaltungsmitarbeiter, Polizisten oder Feuerwehrleute.

2. Gewährleistung durch den Dienstherrn (Amtshaftung)

Bei einfacher Fahrlässigkeit kann der Beschäftigte häufig darauf vertrauen, dass der Dienstherr im Rahmen der staatlichen Amtshaftung gegenüber Dritten einsteht (§ 839 Bürgerliches Gesetzbuch i. V. m. Art. 34 GG). In diesem Fall haftet der Staat nach außen, kann aber bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz intern Regress nehmen.

3. Rechtsschutzversicherung oder Mitgliedschaft in Gewerkschaft

Auch eine Berufsrechtsschutzversicherung kann hilfreich sein, insbesondere wenn es zu dienst- oder disziplinarrechtlichen Verfahren kommt, in deren Folge Schadenersatzforderungen stehen könnten. Sie bietet: Übernahme von Anwaltskosten, Unterstützung bei gerichtlichen Auseinandersetzungen, Beratung im Disziplinarverfahren.

Die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft (z. B. ver.di, GdP) oder einem Berufsverband bietet oft kostenlosen oder vergünstigten Rechtsschutz – manchmal auch bei Schadenersatzforderungen.

5. Schulungen und Sorgfalt

Nicht zuletzt ist präventives Handeln ein guter Schutz:

  • Arbeitsanweisungen genau beachten
  • Dokumentationen sorgfältig führen
  • Rücksprache mit Vorgesetzten bei Unsicherheiten
  • regelmäßige Fortbildungen wahrnehmen

6. Auch eine Überlastungsanzeige kann helfen

Eine Überlastungsanzeige ist eine schriftliche Mitteilung von Beschäftigten an ihre Vorgesetzten, mit der sie anzeigen, dass sie ihre Aufgaben unter den aktuellen Bedingungen nicht mehr ordnungsgemäß, vollständig oder fehlerfrei erfüllen können, weil sie überlastet sind. Diese Anzeige dient dazu,

  • vor Schäden zu warnen,
  • die eigene Haftung zu begrenzen und
  • die Dienststelle in die Pflicht zu nehmen, Maßnahmen zur Entlastung zu prüfen.

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Ich habe Rechtswissenschaften in München studiert und bin seit 2004 als Rechtsanwältin zugelassen. Von 2004 bis 2017 war ich Partnerin der Kanzlei Löffler & Partner in München. Seit 2017 bin […]

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