RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT

Schadenersatz nach DSGVO

Sie und Ihre Kolleginnen und Kollegen können nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) unter Umständen Schadenersatz verlangen, wenn Ihr Arbeitgeber bzw. Ihre Arbeitgeberin Ihre personenbezogenen Daten mit einem Personalverwaltungssystem in eine Cloud auf einem amerikanischen Server hochlädt. Mit einem entsprechenden Fall musste sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) kürzlich auseinandersetzen, und es entschied zugunsten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (8.5.2025, Az. 8 AZR 209/21).

Friederike Becker-Lerchner

22.12.2025 · 2 Min Lesezeit

Arbeitgeberin hält Betriebsvereinbarung nicht ein

Die Arbeitgeberin entschied im Jahr 2017, das cloudbasierte Personalverwaltungssystem „Workday“ konzernweit einzuführen und dieses statt des bis dato genutzten SAP-Systems zu verwenden. Die Server von Workday stehen in den USA. Wie bei der Einführung komplizierter IT-Systeme üblich, sollte Workday in einem Testbetrieb vorab ausprobiert werden. Bei solchen Testbetrieben ist es zudem üblich, dass nach einer gewissen Phase nicht nur sogenannte Dummy-Daten genutzt werden, sondern vielmehr auch Echtdaten der Beschäftigten.

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