Der Fall: Ein im Betrieb gewählter Vertreter der SBV hatte auf Wunsch eines schwerbehinderten Kollegen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) per dienstlicher E-Mail an die Personalabteilung geschickt. Laut den betrieblichen Vorgaben des Arbeitgebers dürfen AU-Bescheinigungen jedoch nur persönlich, per Post oder per E-Mail von der erkrankten Person selbst eingereicht werden – nicht von Dritten.
WISSENSWERTES
SBV darf Krankmeldung nicht an die Dienststellenleitung weiterleiten – MAV auch nicht
Das Landesarbeitsgericht (LAG) München hat sich mit der Frage beschäftigt, ob ein Mitglied der Schwerbehindertenvertretung (SBV) eine Krankmeldung für eine*n erkrankte*n schwerbehinderte*n Kolleg*in an die Personalabteilung weiterleiten darf. Dabei ging es auch um die Grenzen der Aufgaben der SBV. Die Münchner Richter*innen positionieren sich hier klar: Die Weiterleitung ist nicht erlaubt – auch dann nicht, wenn der*die Betroffene ausdrücklich darum bittet. Das Urteil gilt für Sie entsprechend (5.12.2024, Az. 3 TaBV 56/24).