Als Schwerbehindertenvertretung wissen Sie, dass die rückwirkende Feststellung des Grades der Behinderung nach § 152 Abs. 1 SGB IX nicht nur eine formale Anerkennung ist, sondern weitreichende Auswirkungen haben kann, vor allem im Hinblick auf den Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Einkommensteuergesetz (EStG).
Rückwirkende Anerkennung möglich
Grundsätzlich kann ein Grad der Behinderung rückwirkend anerkannt werden, wenn ein besonderes Interesse glaubhaft gemacht wird. Steuerlich bedeutet dies, dass bereits erlassene Einkommensteuerbescheide nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) angepasst werden können.