Der Fall: Der Arbeitgeber wollte eine Lehrerin nach den AVR Caritas in Verbindung mit dem Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) automatisch als „Fachlehrer“ in die Entgeltgruppe (EG) 10 eingruppieren. Die MAV verweigerte die Zustimmung, da die Lehrerin nicht die Voraussetzungen der EG 10 erfülle. Der Arbeitgeber wollte diese vor Gericht ersetzen lassen.
EG 10 ist zu hoch gegriffen
Das Urteil: Die MAV gewann auf ganzer Linie. Sie durfte zu Recht die Zustimmung verweigern. Das Gericht erklärte es für nicht nachvollziehbar, wie der Arbeitgeber automatisch zu einer Eingruppierung als „Fachlehrer“ in EG 10 kam. Dies sei zu hoch gegriffen. Mit der Entgeltgruppe 10 hat der Arbeitgeber der Beschäftigten Befähigungen unterstellt, die sie nicht hat, z. B. die Voraussetzungen zur Übernahme in ein Beamtenverhältnis.