Der Fall: Der Arbeitgeber wollte eine Lehrerin nach den AVR Caritas in Verbindung mit dem Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) automatisch als „Fachlehrer“ in die Entgeltgruppe (EG) 10 eingruppieren. Die MAV verweigerte die Zustimmung, da die Lehrerin nicht die Voraussetzungen der EG 10 erfülle. Der Arbeitgeber wollte diese vor Gericht ersetzen lassen.
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