AKTUELLES URTEIL

Richtige Eingruppierung einer Lehrerin

Bei der Eingruppierung bestimmen Sie mit. Daher wissen Sie, wie schwierig die richtige Eingruppierung ist. In Bayern wurde nun über die Eingruppierung einer Lehrkraft an einer Fachakademie für Sozialpädagogik entschieden (Kirchliches Arbeitsgericht für die Bayerischen (Erz-)Diözesen, 12.2.2025, Az. 2 MV 6/24).

Maria Markatou

22.10.2025 · 1 Min Lesezeit

Der Fall: Der Arbeitgeber wollte eine Lehrerin nach den AVR Caritas in Verbindung mit dem Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) automatisch als „Fachlehrer“ in die Entgeltgruppe (EG) 10 eingruppieren. Die MAV verweigerte die Zustimmung, da die Lehrerin nicht die Voraussetzungen der EG 10 erfülle. Der Arbeitgeber wollte diese vor Gericht ersetzen lassen.

EG 10 ist zu hoch gegriffen

Das Urteil: Die MAV gewann auf ganzer Linie. Sie durfte zu Recht die Zustimmung verweigern. Das Gericht erklärte es für nicht nachvollziehbar, wie der Arbeitgeber automatisch zu einer Eingruppierung als „Fachlehrer“ in EG 10 kam. Dies sei zu hoch gegriffen. Mit der Entgeltgruppe 10 hat der Arbeitgeber der Beschäftigten Befähigungen unterstellt, die sie nicht hat, z. B. die Voraussetzungen zur Übernahme in ein Beamtenverhältnis.

Fazit: Sehen Sie genau hin

Jede Entgeltgruppe hat bestimmte Voraussetzungen. Diese müssen der Dienstgebende und Sie bei der Mitbestimmung überprüfen. Wurde eine Person falsch eingruppiert, müssen Sie als MAV Ihre Zustimmung verweigern.

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Ich habe Rechtswissenschaften in München studiert und bin seit 2004 als Rechtsanwältin zugelassen. Von 2004 bis 2017 war ich Partnerin der Kanzlei Löffler & Partner in München. Seit 2017 bin […]

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