AKTUELLE RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT

Rentenalter: Keine Diskriminierung durch Befristung

Ihr Arbeitgeber bzw. Ihre Arbeitgeberin darf Ihre befristet beschäftigten Kolleginnen und Kollegen nicht ohne sachlichen Grund schlechter behandeln als vergleichbare unbefristet Beschäftigte. Das regelt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (§ 4 Abs. 2 TzBfG). Der Schutz vor Diskriminierung für befristet Beschäftigte gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, die mit dem Erreichen des Rentenalters enden. Das entschied das Bundesarbeitsgericht in einem kürzlich veröffentlichten Urteil (31.7.2025, Az. 6 AZR 18/25).

Friederike Becker-Lerchner

28.11.2025 · 2 Min Lesezeit

Arbeitnehmerin fühlt sich gegenüber Beamten benachteiligt

Der Fall: Eine beim Land Berlin beschäftigte Arbeitnehmerin wird seit Dezember 2022 bei einer Observationsgruppe des Nachrichtendienstes eingesetzt. In dieser Arbeitsgruppe erledigen Arbeitnehmer und Beamte identische Aufgaben. Trotzdem erhalten die Beamten nach der maßgeblichen Verordnung eine Erschwerniszulage von 388 € pro Monat. Die tarifbeschäftigten Arbeitnehmer erhalten diese Zulage nicht.

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