Die Grundlage für die Reisekostenvergütung liefert § 46 Abs. 2 BPersVG. Danach erhalten Mitglieder des Personalrats bei notwendigen Reisen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Reisekostenvergütung nach dem Bundesreisekostengesetz. Dies gilt auch für Fortbildungsreisen, die zur Ausübung der Personalratsaufgaben dienen. Entsprechendes gilt für die Personalvertretungsgesetze.
HÄTTEN SIE’S GEWUSST?
Reisen von Personalräten und anderen Ehrenamtlichen – Rechte und Regeln
Wussten Sie, dass Personalratsreisen keine Dienstreisen, sondern Reisen zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Aufgaben sind? Anders als bei regulären Dienstreisen muss die Dienststelle Personalratsreisen nicht genehmigen. Sie müssen lediglich dem Dienstherrn angezeigt werden – online oder über einen Papiervordruck.