Reinigungskraft schult um
Der Fall: Eine Mitarbeiterin war als Reinigungskraft in einem Seniorenwohnheim beschäftigt. Sie hatte einen Grad der Behinderung von 30 und war einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Seit 2018 kam es immer wieder zu Arbeitsunfähigkeitszeiten. In einem BEM wurde auch über einen möglichen Einsatz der Mitarbeiterin als Alltagsbetreuerin in der Tagespflege gesprochen. Der Integrationsfachdienst erklärte, dass für die erforderliche Umschulung ein Lohnkostenzuschuss von der Rentenversicherung möglich sei. Dafür müsse der Arbeitgeber aber schriftlich zusichern, die Mitarbeiterin anschließend auch entsprechend der Umschulung zu beschäftigen. Der Arbeitgeber weigerte sich jedoch.
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