AKTUELLE RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT

Reicht ein geringes Mehr für außertariflich Beschäftigte?

Mit dieser Frage musste sich kürzlich das Bundesarbeitsgericht beschäftigen (23.10.2024, Az. 5 AZR 82/24). Denn Tarifverträge gelten nicht für außertarifliche (AT-) Mitarbeiter. Dennoch stellt sich immer wieder einmal die Frage, wie ein tarifgebundener Arbeitgeber seine AT-Arbeitnehmerinnen und -Arbeitnehmer vergüten muss.

Friederike Becker-Lerchner

17.01.2025 · 1 Min Lesezeit

AT-Arbeitnehmer erhält monatlich nicht einmal 2 € mehr

Der Fall: Der Arbeitnehmer, ein IG-Metall-Mitglied, war bereits seit 9 Jahren als Entwicklungsingenieur bei seinem Arbeitgeber beschäftigt. Der Betrieb des Arbeitgebers war tarifgebunden. Im Jahr 2022 erhielt der Beschäftigte einen AT-Arbeitsvertrag. Sein Bruttomonatsgehalt beträgt seitdem 8.212 €, gegenüber 8.210,64 € als höchstes Tarifgehalt. Der Arbeitnehmer war der Ansicht, dass der Abstand zwischen dem Tarifgehalt und dem außertariflichen Gehalt größer sein müsste.

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