Arbeitssicherheit

Regen Sie als Betriebsrat Ihre Kollegen an, die arbeitsmedizinische Wunschvorsorge zu nutzen!

Wussten Sie, dass Ihr Arbeitgeber verpflichtet ist, Ihren Kollegen eine Vorsorge anzubieten? So steht es im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) in § 11. Neben der Pflicht- und Angebotsvorsorge gibt es zudem eine Wunschvorsorge, die Ihre Kollegen nutzen können, wenn sie Beschwerden am Arbeitsplatz oder durch die Arbeitstätigkeit haben. Durch die Wunschvorsorge nutzen Ihre Kollegen die Möglichkeit, ihre Gesundheit zu schützen, Risiken am Arbeitsplatz zu erkennen und durch entsprechende Arbeitsschutzmaßnahmen zu reduzieren. Informieren Sie sich als Betriebsrat darüber und kämpfen Sie für dieses Recht Ihrer Kollegen.

Brigitte Ganzmann

01.08.2024 · 2 Min Lesezeit

Vorsorge ist ein wichtiges Präventionsinstrument. Daher gehen wir als Privatpersonen auch regelmäßig zum Zahnarzt oder zum Check-up. So kann der Arzt gesundheitlichen Problemen frühzeitig durch entsprechende Maßnahmen entgegenwirken.

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