Arbeitsrecht

Regelmäßiger Beschäftigungsort entscheidet über Feiertagszuschlag

Wird ein Beschäftigter aus Bundesland A in Bundesland B eingesetzt, ist das kein Problem – außer bei unterschiedlichen Feiertagsregelungen (Bundesarbeitsgericht (BAG), 1.8.2024, Az. 6 AZR 38/24).

Maria Markatou

15.09.2024 · 2 Min Lesezeit

Von Nordrhein-Westfalen nach Hessen: Feiertagsarbeit oder nicht?

Der Fall: Ein Beschäftigter wurde regelmäßig in Nordrhein-Westfalen eingesetzt. Auf Weisung des Dienstherrn nahm er vom 1. bis 5.11.2021 an einer Fortbildungsveranstaltung in Hessen teil. Der 1.11. ist zwar in Nordrhein-Westfalen ein gesetzlicher Feiertag, nicht aber in Hessen. Also war der Beschäftigte am 1.11.2011 in der Schulung und wollte dafür von seinem Dienstherrn den Feiertagszuschlag nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Der Dienstherr wollte nicht zahlen – denn am Einsatzort Hessen war ja kein Feiertag. Der Fall landete vor Gericht und schlussendlich musste das BAG entscheiden.

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