AKTUELLE RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT

Rechtfertigt der Austritt aus der Kirche eine Kündigung?

Kirchliche Arbeitgeber verlangen die Zugehörigkeit ihrer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu ihrer Kirche. Entscheidet sich dann ein Beschäftigter im Laufe des Arbeitsverhältnisses, aus der Kirche auszutreten, kommt es immer wieder vor, dass der Arbeitgeber der jeweiligen Person deshalb kündigt. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob es überhaupt zulässig ist, dass kirchliche Arbeitgeber Beschäftigten allein aufgrund des Austritts aus der katholischen Kirche kündigen. Dazu hat sich jetzt die Generalanwältin des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in ihren Schlussanträgen geäußert (EuGH, 10.7.2025, Rs. C-258/24).

Friederike Becker-Lerchner

22.08.2025 · 1 Min Lesezeit

Kündigung nach Kirchenaustritt

Der Fall: Die Arbeitnehmerin, eine Sozialpädagogin, ist seit dem Jahr 2006 bei ihrem Arbeitgeber, einem Verein, tätig, der der katholischen Kirche angehört. Der Verein widmet sich der Hilfe für Kinder, Jugendliche, Frauen und ihren Familien in besonderen Lebenslagen. Aufgabe der Arbeitnehmerin war die Beratung von schwangeren Frauen, vor allem in Bezug auf Schwangerschaftsabbrüche. 2013 trat die Arbeitnehmerin aus der katholischen Kirche aus. Zum Zeitpunkt des Austritts befand sie sich in Elternzeit. Diese dauerte bis zum Jahr 2019. Noch bevor die Arbeitnehmerin ihr Beschäftigungsverhältnis nach der Elternzeit wieder aufnahm, forderte der Arbeitgeber sie auf, wieder in die Kirche einzutreten. Diesem Verlangen kam sie jedoch nicht nach. Deshalb kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos sowie hilfsweise ordentlich zum 31.12.2019. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht hielten die Kündigungen für unwirksam. Das Bundesarbeitsgericht setzte das Verfahren aus und legte die Angelegenheit dem EuGH vor.

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