Kündigung nach Kirchenaustritt
Der Fall: Die Arbeitnehmerin, eine Sozialpädagogin, ist seit dem Jahr 2006 bei ihrem Arbeitgeber, einem Verein, tätig, der der katholischen Kirche angehört. Der Verein widmet sich der Hilfe für Kinder, Jugendliche, Frauen und ihren Familien in besonderen Lebenslagen. Aufgabe der Arbeitnehmerin war die Beratung von schwangeren Frauen, vor allem in Bezug auf Schwangerschaftsabbrüche. 2013 trat die Arbeitnehmerin aus der katholischen Kirche aus. Zum Zeitpunkt des Austritts befand sie sich in Elternzeit. Diese dauerte bis zum Jahr 2019. Noch bevor die Arbeitnehmerin ihr Beschäftigungsverhältnis nach der Elternzeit wieder aufnahm, forderte der Arbeitgeber sie auf, wieder in die Kirche einzutreten. Diesem Verlangen kam sie jedoch nicht nach. Deshalb kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos sowie hilfsweise ordentlich zum 31.12.2019. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht hielten die Kündigungen für unwirksam. Das Bundesarbeitsgericht setzte das Verfahren aus und legte die Angelegenheit dem EuGH vor.