Langzeiterkrankungen: SGB IX

Rechte und Pflichten bei leidensgerechter Beschäftigung

Ein Anspruch auf leidensgerechte Beschäftigung für schwerbehinderte Menschen geht aus § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IX hervor. Aber auch für nicht schwerbehinderte Mitarbeitende erkennt die Rechtsprechung einen Anspruch auf leidensgerechte Beschäftigung an. Dieser wird teils aus der allgemeinen Schutzpflicht gemäß § 241 Bürgerliches Gesetzbuch abgeleitet, teils aus dem „pflichtgemäßen Ermessen“, das der Dienstherr bei der Ausübung seines Weisungsrechts zu beachten hat.

Maria Markatou

18.11.2024 · 3 Min Lesezeit

Umorganisation ist gefordert – Schaffung neuer Arbeitsplätze nicht

Die Rechtsprechung verlangt vom Dienstherrn durchaus einige Mühen, um Betroffenen eine leidensgerechte Beschäftigung zu verschaffen. Er muss nötigenfalls die Arbeitsorganisation ändern: Aufgaben umverteilen, Stellen ggf. neu zuschneiden, wenn dadurch eine leidensgerechte Beschäftigung ermöglicht wird. Allerdings müssen diese Maßnahmen zumutbar sein und dürfen nicht mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden sein.

Sie haben noch keinen Zugang?

Testen Sie ‘Personalrat aktuell’ 14 Tage GRATIS und profitieren Sie von:

  • alle 14 Tage erhalten Sie aktuelle und rechtsichere Informationen über die neuesten Urteile und Änderungen der Rechtsprechung
  • Sie erhalten direkt umsetzbare Handlungsempfehlungen, Arbeitshilfen und Tipps
  • Neue Informationen aus den Ländern und vom Bund
  • Kontakt zur Chefredaktion, um individuelle Fragen zu stellen
  • Zugang zu allen schon erschienen Ausgaben und Arbeitshilfen