AKTUELLE RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT

Putzen der Autoscheiben vor der Fahrt unterbricht nicht den Arbeitsweg

Der Weg zur Arbeit ist versichert. Deshalb kommt die betriebliche Unfallversicherung dafür auf, wenn eine Kollegin bzw. ein Kollege auf dem Weg zur Arbeit verunfallt. Zu den geschützten Tätigkeiten dieser Wegeunfallversicherung zählen zudem die erforderlichen und unmittelbaren Nebentätigkeiten, die die Fortbewegung erst ermöglichen und in einer natürlichen Handlungseinheit dazu stehen. Deshalb ist auch derjenige unfallversichert, der unmittelbar vor der Fahrt zur Arbeit die Autofenster reinigt, weil sie aufgrund von schlechtem Wetter schmutzig geworden sind (Sozialgericht Hamburg, 20.6.2025, Az. S 40 U 140/23).

Friederike Becker-Lerchner

01.09.2025 · 1 Min Lesezeit

Arbeitnehmer bricht sich vor Fahrtantritt den Finger

Der Fall: Ein Bäcker musste sein Haus sehr früh verlassen, um zur Arbeit zu fahren. Kurz vor dem Losfahren stellte er fest, dass seine Autofenster durch den vorherigen Regen erheblich verunreinigt waren. Deshalb reinigte er sie mit einem Tuch. Dafür benötigte er ca. 3 Minuten. Als er danach in sein Auto einsteigen wollte, stürzte er und erlitt komplizierte Brüche an der Hand. Er beantragte daraufhin die Anerkennung eines Wegeunfalls nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII. Die Unfallkasse lehnte das jedoch ab.

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