Die tarifvertragliche Regelung der Probezeit
Eine Regelung zur Probezeit finden Sie in § 2 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD). Dort ist geregelt, dass die ersten 6 Monate der Beschäftigung als Probezeit gelten. Im Rahmen der Vertragsfreiheit kann aber auch eine kürzere Probezeit vereinbart werden. Dies muss schriftlich im Arbeitsvertrag geregelt werden. Das besagt § 2 TVöD, der für sogenannte Nebenabreden die Schriftform vorsieht.
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