Der Fall: Ein 61-jähriger Diplomkaufmann, der viele Jahre im SAP-Bereich gearbeitet hatte, bewarb sich auf eine Stellenanzeige eines Nahrungsmittelkonzerns. Gesucht wurde ein „Mitarbeiter SAP-Anwendungsbetreuung (m/w/d)“. Als Karrierelevel war „Berufseinsteiger“ angegeben. Im Begleittext fand sich unter der Überschrift „Wir bieten Ihnen“ noch folgender Text: „Zukunftsorientierte, kreative Mitarbeit in einem jungen, hoch motivierten Team in einem sehr interessanten und abwechslungsreichen Themenumfeld […]“ Die Bewerbung des nicht mehr ganz jungen Mannes wurde abschlägig beschieden. Daraufhin machte der Diplomkaufmann gegen den potenziellen Arbeitgeber Schadenersatz- und Entschädigungsansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gerichtlich geltend.
WICHTIGES URTEIL
Pro: „Junges Team“ ist diskriminierend
Manche Arbeitgebende wollen bewusst eine „Junge-Leute-Kultur“ im Unternehmen fördern. Nur laut sagen dürfen sie das wegen des Diskriminierungsverbots natürlich nicht. So kommt es vor, dass in Stellenanzeigen versucht wird, gewissermaßen „durch die Blume“, zu sagen, was nicht offen gesagt werden soll. Oder ist das etwa nur Einbildung?