Der Fall: Ein 61-jähriger Diplomkaufmann, der viele Jahre im SAP-Bereich gearbeitet hatte, bewarb sich auf eine Stellenanzeige eines Nahrungsmittelkonzerns. Gesucht wurde ein „Mitarbeiter SAP-Anwendungsbetreuung (m/w/d)“. Als Karrierelevel war „Berufseinsteiger“ angegeben. Im Begleittext fand sich unter der Überschrift „Wir bieten Ihnen“ noch folgender Text: „Zukunftsorientierte, kreative Mitarbeit in einem jungen, hoch motivierten Team in einem sehr interessanten und abwechslungsreichen Themenumfeld […]“ Die Bewerbung des nicht mehr ganz jungen Mannes wurde abschlägig beschieden. Daraufhin machte der Diplomkaufmann gegen den potenziellen Arbeitgeber Schadenersatz- und Entschädigungsansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gerichtlich geltend.
Der potenzielle Arbeitgeber verteidigte sich damit, dass sich die Formulierung „junges Team“ nur auf die Beschreibung des Arbeitsplatzes beziehe, nicht aber auf die Anforderungen an den Bewerber.
Die Entscheidung: Das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg (27.5.2020, Az. 2 Sa 1/20) ließ der Firma diese „feinsinnige“ Argumentation nicht durchgehen. Durch die Stellenanzeige habe der klagende Bewerber Indizien bewiesen, die vermuten lassen, dass er wegen seines Alters nicht eingestellt wurde. Die beklagte Firma habe keine Tatsachen ausreichend vorgetragen oder bewiesen, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen haben (§ 22 AGG). Dass die Formulierung „junges Team“ in diesem Zusammenhang nicht auch auf das Alter des Bewerbers bezogen sei, sei fernliegend. Die Information ergebe dann in der Stellenanzeige nämlich keinen Sinn, wenn sie rein beschreibend sei und nichts mit dem Bewerber zu tun habe.