Das ist ein Präventionsverfahren
Das Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX muss Ihr Dienstherr unter Beteiligung insbesondere der Schwerbehindertenvertretung, des Integrationsamts und der Rehabilitationsträger durchführen, wenn der Arbeitsplatz eines schwerbehinderten Arbeitnehmers gefährdet ist. Unterlässt er es, kann dies zur Unwirksamkeit der Kündigung führen.
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