Sie haben nach § 178 Abs. 6 Sozialgesetzbuch (SGB) IX das Recht, mindestens einmal im Kalenderjahr eine Versammlung der schwerbehinderten Menschen im Betrieb durchzuführen. Weitere Versammlungen sind einzuberufen, wenn dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist.
BEISPIEL
Das ist ein Grund für eine Extra-Versammlung Ihr Arbeitgeber plant umfassende Veränderungen in der Produktion, die sich stark auf die dort beschäftigten schwerbehinderten Menschen auswirkt.
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