Arbeitssicherheit

Pflichtenübertragung: ein unverzichtbares Mittel für einen wirksamen Arbeitsschutz

Arbeitsschutz kann nur erfolgreich umgesetzt werden, wenn alle Beteiligten im Betrieb eingebunden sind. Weder der Arbeitgeber noch die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder der Betriebsrat allein können die gesamte Komplexität von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz abdecken. Daher sieht das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) in § 13 die Möglichkeit der Pflichtenübertragung vor. Fragen Sie als Betriebsrat doch mal nach, wie Ihr Arbeitgeber dies in Ihrem Unternehmen überwacht.

Brigitte Ganzmann

16.12.2024 · 2 Min Lesezeit

Eine wirksame Arbeitsschutzorganisation basiert auf der Bestellung qualifizierter Personen – Betriebsärzten, Sicherheitsbeauftragten und Fachkräften für Arbeitssicherheit – gemäß den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 2–7 Arbeitssicherheitsgesetz, § 22 Sozialgesetzbuch (SGB) VII) sowie auf einem kundigen und engagierten Betriebsrat, der seine Mitbestimmungs- und Überwachungsaufgaben umfassend wahrnimmt. Doch selbst die kompetentesten Personen sind nicht immer vor Ort bei den Arbeitsplätzen der Kollegen, um darauf zu achten, dass Sicherheitsvorgaben eingehalten werden, um Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten zu vermeiden.

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