Der Fall: Die Klägerin ist leitende Oberärztin an der TU München. Der Freistaat Bayern sprach ihr im Juli 2024 2 außerordentliche Kündigungen aus, weil ihr Verhalten diese rechtfertige. Daraufhin klagte die Ärztin, denn sie war überzeugt, dass diese Kündigungen unwirksam seien und das Arbeitsverhältnis weiterhin bestehe.
WISSENSWERT
Personalrat nicht angehört: außerordentliche Kündigung einer leitenden Oberärztin unwirksam
Das Arbeitsgericht (ArbG) München hat sich mit der Frage beschäftigt, unter welchen Voraussetzungen eine außerordentliche Kündigung einer leitenden Oberärztin an der TU München wirksam ist. Die Entscheidung ist auch für Personalräte in anderen öffentlichen Einrichtungen relevant, da sie zeigt, wie entscheidend die Beteiligung des Personalrats ist (17.9.2025, Az. 15 Ca 5556/24).