Der Fall: Eine Lehrerin in Baden-Württemberg hatte ihren Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf bis Ende Juni 1993 abgeleistet. Ab dem 13.8.1993 – also mit Ende der 6-wöchigen Sommerferien – wurde sie in den Schuldienst übernommen. Diese 6 Wochen wurden bei der Berechnung ihrer Versorgungsbezüge nicht berücksichtigt.
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Pension: Ferienlücke im Schuldienst darf sich nicht negativ auswirken
Lehrkräfte müssen nach ihrem Studium ins Referendariat, den Vorbereitungsdienst. Erst wenn sie das absolviert haben, werden sie in den Schuldienst übernommen. Was aber, wenn zwischen Aufnahme in den Schuldienst und Ende des Referendariats Ferien liegen? Werden diese Zeiten dann bei der Pension berücksichtigt oder nicht? Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht jüngst entschieden (11.6.2026, Az. 2 C 8.25).