WISSENSWERTES

Pausen dürfen im System nicht einfach automatisch abgezogen werden

Jeder von uns kennt das: Man arbeitet die Pause durch, um fertig zu werden. Das ist auch in Ordnung, solange das nicht die Regel ist. Und solange man dann auch mal früher gehen oder eben die Pause auch mal ein bisschen überziehen darf. Streit entsteht aber dann, wenn das Arbeitszeitsystem die Pause automatisch als genommen abzieht. Wer muss denn dann beweisen, dass diese nicht genommen wurde? Die Arbeitgebenden (Bundesarbeitsgericht (BAG), 12.2.2025, Az. 5 AZR 51/24).

Maria Markatou

19.05.2025 · 2 Min Lesezeit

Der Fall: Eine Assistenzärztin in Teilzeitbeschäftigung war in einem kommunalen Krankenhaus tätig. Streitgegenstand waren die nicht vergüteten Pausenzeiten, die das Krankenhaus, automatisch von der erfassten Arbeitszeit abgezogen hatte. Die Ärztin sagte, sie habe die Pausen aufgrund der Arbeitsbelastung nicht nehmen können, und verlangte die Vergütung dieser Zeiten als Überstunden. Das Krankenhaus berief sich auf die betriebliche Regelung und argumentierte, die Ärztin habe ihre Pausen in der festgelegten Zeit nehmen können und müssen.

Mein Tipp: Das ArbZG steht auf Ihrer Seite – argumentieren Sie damit

Ihr Anspruch auf Ruhepausen ist im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) geregelt. Sie sind während der Pausen von der Arbeit freigestellt. Arbeiten Sie in der Pause, dann ist es keine Pause! Vermerken Sie Pausenarbeit daher auch in Ihrer Arbeitszeitaufzeichnung. So nehmen Sie Streit von vornherein den Wind aus den Segeln.

§ 4 ArbZG: Ruhepausen

Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden am Stück dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.

BAG stärkt Beschäftigte

Das Urteil: Das BAG stand hier ganz auf der Seite der Beschäftigten. Weil der Arbeitgeber die Aufgaben kennt, kann er nicht einfach sagen, dass diese keine Pausen genommen hat. Das wäre zu einfach. Er muss konkret darlegen, wann und wie die Beschäftigte freihatte. Die Beschäftigte wiederum müsse nicht im Detail darlegen, welche Arbeiten sie genau in den Pausenzeiten verrichtet habe. Es genüge, wenn sie die betrieblichen Umstände darlege, die die Mehrarbeit erforderlich machten. Das Landesarbeitsgericht (LAG) muss nun entscheiden, wie viel Zeit die Beschäftigte tatsächlich gearbeitet hat und wie viel Geld ihr dafür zusteht. Dazu wurde der Fall vom BAG an das LAG zurückverwiesen.

Mein Tipp: Prüfen Sie die Arbeitszeitaufzeichnungen ganz genau

Alle Arbeitgebenden Deutschlands müssen die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeitenden aufzeichnen. Prüfen Sie bei dieser Gelegenheit doch mal nach, ob Ihre Dienstgebenden dabei auch den Umstand Pause/Arbeit in der Pause ausreichend berücksichtigen.

Info: Ruhezeit – 11 Stunden müssen sein

Denken Sie neben den Pausen auch an die Ruhezeit. Zwischen 2 Schichten bzw. zwischen Feierabend und Wiederaufnahme der Arbeit muss in der Regel eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden liegen. Diese Vorgabe dient dem Schutz der Gesundheit. Dienststellenleitungen sind verpflichtet, Schichtpläne so zu gestalten, dass diese Ruhezeiten eingehalten werden. Die Ruhezeit ist in § 5 ArbZG geregelt. Abweichungen im Tarifvertrag sind möglich.

Fazit: Pausen sind Freizeit

In der Pause wird nicht gearbeitet. Pausen dienen der Erholung. Nutzen Sie diese auch dafür. In Ihren Pausenzeiten haben Sie keine Arbeitspflicht. Also lassen Sie diese mal ruhen – und wenn es nur 15 Minuten sind. Gehen Sie aber auch auf Ihre Kolleg*innen zu und machen Sie klar, dass diese die Pausen nicht ausreizen sollen. Normale Pausen und mal Kaffee holen, das ist okay. Aber von der Teepause in die Kaffeepause in die Raucherpause und anschließend in die Mittagspause – das geht nicht! Das ginge zulasten der restlichen Belegschaft.

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Ich habe Rechtswissenschaften in München studiert und bin seit 2004 als Rechtsanwältin zugelassen. Von 2004 bis 2017 war ich Partnerin der Kanzlei Löffler & Partner in München. Seit 2017 bin […]

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