AKTUELLE RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT

Pauschale Verschwiegenheitsklausel schützt Arbeitgeber nicht immer

Vor gut 6 Jahren trat das Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) in Kraft. Man könnte deshalb meinen, dass inzwischen klar geregelt ist, inwieweit Arbeitgeber ihre Beschäftigten zur Verschwiegenheit verpflichten können. Das ist allerdings nicht der Fall. Noch immer ist nicht ganz klar, unter welchen Voraussetzungen Ihr Arbeitgeber Ihnen und Ihren Kolleginnen und Kollegen untersagen darf, Geschäftsgeheimnisse weiterzugeben. Klar ist allerdings seit einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, dass Ihr Arbeitgeber im Zweifel ein umfassendes und konkretes Schutzkonzept benötigt (17.10.2024, Az. 8 AZR 172/23).

Friederike Becker-Lerchner

04.04.2025 · 2 Min Lesezeit

Arbeitgeber versucht Unterlassung durchzusetzen

Der Fall: Ein Arbeitnehmer war seit fast 30 Jahren maßgeblich an der Weiterentwicklung der Produkte seines Arbeitgebers beschäftigt. Anfang des Jahres 2017 wechselte er zu einem Hauptkunden seines Arbeitgebers. Mehr als 1,5 Jahre später, im Oktober 2018, erfuhr der frühere Arbeitgeber, dass sein ehemaliger Mitarbeiter im September und Dezember 2015 unter einem Pseudonym verschiedene E-Mails mit technischen Produktdaten an ein Konkurrenzunternehmen verschickt hatte.

Sie wollen weiter lesen? Hier geht es weiter:

Sie haben bereits Zugang?
Melden Sie sich einfach an und
lesen Sie sofort weiter.

Erweitern Sie Ihren Zugang!
Testen Sie dieses Produkt kostenlos!