Arbeitsrecht

Passgenaue AU-Bescheinigungen sind für Beschäftigte gefährlich

Sind Beschäftigte erkrankt, müssen sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) vorlegen. AU-Bescheinigungen haben einen sehr hohen Beweiswert. Dieser kann aber erschüttert werden, wenn z. B. ein Beschäftigter unmittelbar nach einer Kündigung Bescheinigungen einreicht, die passgenau die noch verbleibende Dauer des Arbeitsverhältnisses abdecken. So sieht es auch das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern (7.5.2024, Az. 5 Sa 98/23).

Maria Markatou

23.09.2024 · 2 Min Lesezeit

Der kranke Fleischer kündigt selbst

Der Fall: Ein 24-jähriger Fleischer war seit 2020 bei seinem Unternehmen angestellt. Er war von Oktober 2022 bis Anfang Dezember 2022 6-mal arbeitsunfähig erkrankt, zuletzt vom 5.12. bis zum 9.12. Am 9.12. kündigte er zum 15.1.2023. Bis zum 16.1.2023 war der Fleischer dann arbeitsunfähig erkrankt, am 17.1.2023 trat er seine neue Stelle an. Die Arbeitgeberin zahlte lediglich den Arbeitslohn bis zum 12.12.2022 und stellt danach die Entgeltfortzahlung ein. Damit war der Fleischer gar nicht einverstanden und meinte, dass ihm Entgeltfortzahlung für die Zeit ab 13.12.2022 zustehe. Die Arbeit bei der Arbeitgeberin sei schließlich sehr belastend gewesen. Natürlich sei er arbeitsunfähig. Er klagte.

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