Recht

Ordentliche Kündigung eines Chefjustiziars wegen mangelhafter Bearbeitung einer Whistleblower-Anzeige ist rechtmäßig

Das Arbeitsgericht (ArbG) Offenbach hatte über die Wirksamkeit einer Kündigung im Zusammenhang mit der Bearbeitung einer Whistleblower-Meldung zu entscheiden. Gegenstand war die Kündigung eines General Counsel und Chefjustiziars nach dem Vorwurf unzureichender Bearbeitung eines Compliance-Hinweises (Urt. v. 25.11.2025, Az. 1 Ca 136/25).

Arno Schrader

01.06.2026 · 2 Min Lesezeit

Das Gericht erklärte die außerordentliche Kündigung für unwirksam, bestätigte jedoch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung. Die Entscheidung zeigt, welche hohen Anforderungen an Führungskräfte in Compliance-Schlüsselpositionen gestellt werden und welche Bedeutung der sorgfältigen Bearbeitung von Whistleblower-Hinweisen zukommt.

Hinweisgebermeldung mit weitreichenden Folgen

Der Fall: Die betroffene Führungskraft war als General Counsel und Chefjustiziar in einer konzernweiten Obergesellschaft tätig. Sie verantwortete insbesondere die Bereiche Recht, Compliance sowie die rechtliche Risikoabwehr innerhalb der Unternehmensgruppe. Ihr Gehalt lag bei rund 29.166 Euro monatlich, zuzüglich einer variablen Vergütung von bis zu 175.000 Euro jährlich.

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