GRUNDLAGEN

Ohne Sachgrund sind Befristungen streng limitiert

Für die Befristung ohne Sachgrund – auch sachgrundlose Befristung genannt – stellt der Gesetzgeber im Gegensatz zur katholischen Kirche keine inhaltlichen, sondern nur formale Voraussetzungen auf. Sie erspart dem*der Dienstgebenden somit den Begründungsaufwand. Daher wird ein*e nicht katholischer Dienstgeber*in immer zunächst prüfen, ob eine sachgrundlose Befristung in Betracht kommt, wenn er*sie ein befristetes Arbeitsverhältnis anstrebt.

Michael Tillmann

14.03.2025 · 6 Min Lesezeit

Das sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung gemäß § 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG):

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