GRUNDLAGEN
Ohne Sachgrund sind Befristungen streng limitiert
Für die Befristung ohne Sachgrund – auch sachgrundlose Befristung genannt – stellt der Gesetzgeber im Gegensatz zur katholischen Kirche keine inhaltlichen, sondern nur formale Voraussetzungen auf. Sie erspart dem*der Dienstgebenden somit den Begründungsaufwand. Daher wird ein*e nicht katholischer Dienstgeber*in immer zunächst prüfen, ob eine sachgrundlose Befristung in Betracht kommt, wenn er*sie ein befristetes Arbeitsverhältnis anstrebt.
Michael Tillmann
14.03.2025
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6 Min Lesezeit
Das sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung gemäß § 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG):
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