Urlaubsrecht

Offene Urlaubsansprüche? Diese Lösung kann Ihr Dienstherr künftig nicht mehr nehmen

Am Ende des Arbeitsverhältnisses gibt es häufig offene Urlaubstage. Bisher war es gängige Praxis, zu vereinbaren, dass der Urlaub bereits vollständig genommen war. Dafür stieg dann meistens der Abfindungsbetrag. Doch das geht so ohne Weiteres nun nicht mehr (Landesarbeitsgericht Köln, 11.4.2024, Az. 7 Sa 516/23).

Maria Markatou

01.08.2024 · 2 Min Lesezeit

Der Fall: Ein Betriebsleiter hatte einen jährlichen Urlaubsanspruch von 30 Tagen. Im Jahr 2023 kam es zu Streitigkeiten, die auch vor dem Arbeitsgericht ausgetragen wurden. Die Parteien einigten sich im März 2023 in einem Vergleich, dass dem Betriebsleiter nur der gesetzliche Mindesturlaub für das Jahr 2023 ausgezahlt werden sollte. Die Parteien einigten sich auf Folgendes:

Sie haben noch keinen Zugang?

Testen Sie ‚Personalrat aktuell‘ 14 Tage GRATIS und profitieren Sie von:

  • alle 14 Tage erhalten Sie aktuelle und rechtsichere Informationen über die neuesten Urteile und Änderungen der Rechtsprechung
  • Sie erhalten direkt umsetzbare Handlungsempfehlungen, Arbeitshilfen und Tipps
  • Neue Informationen aus den Ländern und vom Bund
  • Kontakt zur Chefredaktion, um individuelle Fragen zu stellen
  • Zugang zu allen schon erschienen Ausgaben und Arbeitshilfen