Der Fall: Ein Betriebsleiter hatte einen jährlichen Urlaubsanspruch von 30 Tagen. Im Jahr 2023 kam es zu Streitigkeiten, die auch vor dem Arbeitsgericht ausgetragen wurden. Die Parteien einigten sich im März 2023 in einem Vergleich, dass dem Betriebsleiter nur der gesetzliche Mindesturlaub für das Jahr 2023 ausgezahlt werden sollte. Die Parteien einigten sich auf Folgendes:
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