Vielleicht setzen Sie in Ihrem Betrieb bereits die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen nach § 5 ArbSchG um. Es ist die Pflicht Ihres Arbeitgebers, psychische Belastungen als Teil der Gefährdungsbeurteilung zu erfassen und geeignete Maßnahmen zur Vermeidung oder Reduktion zu ergreifen.
ARBEITSSICHERHEIT
Nutzen Sie die gesammelten Erfahrungen, um die Gefährdung psychischer Belastungen zu reduzieren
Als Betriebsrat beschäftigen Sie sich täglich bewusst oder unbewusst mit den Auswirkungen von Stress am Arbeitsplatz. Doch was hilft, um die Gefahren zu erkennen und gute Maßnahmen abzuleiten? Die BAuA hat vor wenigen Wochen ein neues Buch veröffentlicht und stellt darin praxisnahe Beispiele vor, wie Ihr Arbeitgeber Gefährdungen frühzeitig erkennen und vermeiden kann.