Der Fall: Eine Arbeitnehmerin wollte Gespräche über die Aufhebung ihres Arbeitsverhältnisses führen. Offensichtlich wollte sie eine Abfindung erhalten, denn andernfalls hätte sie auch einfach kündigen können. Die Gespräche waren allerdings nicht erfolgreich. Daraufhin verlangte die Arbeitnehmerin Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 15 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie eine Kopie dieser Daten nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO. Dies lehnte die Arbeitgeberin ab.
Daraufhin kündigte die Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis und verlangte nun durch eine Klage wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO auf der Grundlage von Art. 82 Abs. 1 DSGVO ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 5.000 Euro. Die Arbeitgeberin habe die Auskunft vorsätzlich und böswillig verweigert. Die Arbeitnehmerin behauptete, wegen der Verweigerung der Auskunft keinerlei Möglichkeit der Überprüfung der Datenverarbeitung gehabt zu haben. Dieser Kontrollverlust sei spürbar und erheblich.
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