Urteile und Recht

Nun ist es klar: Kein Schadenersatz nach Datenmissbrauch

Das Bundesarbeitsgericht hat leider ein arbeitgeberfreundliches Urteil gefällt. Trotzdem ist es wichtig, dass Sie es kennen: Eine fehlende Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten führt nicht automatisch zu einem Schadenersatzanspruch (Urt. v. 20.6.2024, Az. 8 AZR 124/23).

Arno Schrader

21.01.2025 · 1 Min Lesezeit

Der Fall: Eine Arbeitnehmerin wollte Gespräche über die Aufhebung ihres Arbeitsverhältnisses führen. Offensichtlich wollte sie eine Abfindung erhalten, denn andernfalls hätte sie auch einfach kündigen können. Die Gespräche waren allerdings nicht erfolgreich. Daraufhin verlangte die Arbeitnehmerin Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 15 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie eine Kopie dieser Daten nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO. Dies lehnte die Arbeitgeberin ab.

Daraufhin kündigte die Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis und verlangte nun durch eine Klage wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO auf der Grundlage von Art. 82 Abs. 1 DSGVO ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 5.000 Euro. Die Arbeitgeberin habe die Auskunft vorsätzlich und böswillig verweigert. Die Arbeitnehmerin behauptete, wegen der Verweigerung der Auskunft keinerlei Möglichkeit der Überprüfung der Datenverarbeitung gehabt zu haben. Dieser Kontrollverlust sei spürbar und erheblich.

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