Der Fall: Eine Gewerkschaft klagte gegen die Sonn- und Feiertagsöffnung von öffentlichen Bibliotheken in Nordrhein-Westfalen. Dort erlaubt § 1 Abs. 1 Nr. 11 Bedarfsgewerbeverordnung NRW seit 2019, an Sonn- und Feiertagen Arbeitnehmer in öffentlichen Bibliotheken zu beschäftigen, soweit diese Bibliotheken bestimmte kulturelle Funktionen erfüllen. Die Gewerkschaft hatte gegen diese Regelung fristgerecht einen Normenkontrollantrag gestellt. Nach der Anpassung der Regelung an das Kulturfördergesetzbuch NRW mit Gesetz vom 1.12.2021 stellte sie im Januar 2023 ihren Antrag auf die geänderte Fassung der Vorschrift um.
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