In der ersten Instanz vor dem Verwaltungsgericht (VG) Hannover hatte der Direktor noch verloren. Die damalige Klage auf Entlastung von dienstlichen Aufgaben wurde im Jahr 2018 abgewiesen. Die Regelarbeitszeit von 40 Stunden in der Woche habe er jahrelang überschritten, hatte der Rektor vorgetragen. Das VG urteilte damals, dass er die individuelle Arbeitszeitüberschreitung nicht nachweisen konnte. Der Grundschulrektor ging in die Berufung und wollte nun – nach seiner Pensionierung – eine finanzielle Entschädigung erhalten.
Der Fall: An der Schule, an der der Grundschulrektor tätig gewesen war, gab es keine generelle Arbeitszeiterfassung für Lehrkräfte. Alles andere dürfte wohl auch der absolute Ausnahmefall in Deutschland sein. Deshalb hatte der Rektor seine Stunden individuell erfasst. Er hatte zudem an einer Arbeitszeitstudie teilgenommen, die eine generelle Mehrarbeit von Schulleitern in der Grundschule neben der Unterrichtsverpflichtung bestätigte. Der Rektor hatte für durchschnittlich 8,42 Stunden Mehrarbeit pro Woche vom 1. Januar 2017 bis 31. Juli 2022 insgesamt 54.513 Euro plus Zinsen gefordert.
Steigende Belastung wurde festgestellt
Zudem hätte eine Expertenkommission des Kultusministeriums nach 2 Studien im Auftrag der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft zwar die Mehrarbeit bestätigt, ein Drittel davon sei aber kein Muss. Ein Teil der Mehrarbeit im Grundschulbereich sei entsprechend den Wertungen des Expertengremiums auf Organisationsdefizite oder ein überobligatorisches Engagement der Lehrkräfte zurückzuführen, hieß es. Als Argumente der steigenden Belastung wurden unter anderem die Einführung der verlässlichen Grundschule, verpflichtende Beratungsgespräche für Viertklässler und die Inklusion in den vergangenen Jahren angegeben.
Das Urteil: Die strukturelle Mehrarbeit erkannte das OVG an, auch weil der Schulleiter über ein ganzes Jahr seine Arbeitszeiten dokumentiert hatte. Anerkannt wurde der Zeitraum erst ab November 2017, weil er die Zeit vorher nicht ausreichend dokumentiert hatte. Deshalb erhielt der pensionierte Grundschulrektor einen finanziellen Ausgleich für seine Überstunden. Die Entschädigung belief sich auf 31.435,59 €. Der Rektor habe hinreichend dargelegt, dass er von November 2017 bis 31. Juli 2022 zu viele Stunden pro Woche gearbeitet hatte.
Nicht stattgegeben wurde einer gleichzeitig mitentschiedenen Klage einer Grundschuldirektorin aus Osnabrück, die in Teilzeit arbeitete. Das OVG meinte, dass die Frau nur kurze Zeiträume zwischen den Ferien dokumentiert habe. Dies reiche jedoch als Nachweis nicht aus.