WISSENSWERTES
Nichts geht mehr – wenn Sie ein Gremiumsmitglied ausschließen wollen
Wo viele Menschen zusammenkommen, sind Streit, Diskussion, Sympathie und Antipathie normal. Schwierig wird es, wenn einen das an einer konstruktiven und professionellen Zusammenarbeit hindert. Im Personalratsgremium kann so ein Zerwürfnis bis zum Ausschluss eines Mitglieds gehen. Doch kann der Ausschluss nur das letzte Mittel sein, wie auch § 30 BPersVG bzw. Ihre landesgesetzliche Regelung zeigt.
Maria Markatou
05.06.2026
·
3 Min Lesezeit
Ausschluss: grobe Pflichtverletzung erforderlich
Das Mitglied muss seine gesetzlichen Befugnisse grob vernachlässigt oder seine gesetzlichen Pflichten grob verletzt haben. Gemeint sind hier alle Befugnisse und Pflichten aus dem BPersVG – etwa die Verschwiegenheitspflicht. Behalten Sie im Auge, dass nicht alle die gleichen Rechte und Pflichten haben. Der Vorsitzende hat z. B. mehr Pflichten. Ein Personalratsmitglied, das gleichzeitig Mitglied in einem Ausschuss ist, kann hieraus besondere Pflichten haben. Eine einfache Rechtsverletzung reicht aber nicht, vielmehr muss sie objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend sein.
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