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Nicht ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamts

Die Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers setzt neben der Anhörung des Betriebsrats und der Schwerbehindertenvertretung gemäß § 168 SGB IX auch die vorherige Zustimmung des Integrationsamts voraus. Ihr Arbeitgeber darf eine Kündigung also erst aussprechen, wenn diese Zustimmung vorliegt. Kündigt er vorher, ist die Kündigung unwirksam. Das Integrationsamt kann sie auch nicht nachträglich genehmigen.

Arno Schrader

01.08.2024 · 1 Min Lesezeit

Erteilt das Integrationsamt Ihrem Arbeitgeber die gewünschte Zustimmung, hat er einen Monat Zeit, die Kündigung zu erklären. Verpasst er den Termin, muss er erneut die Zustimmung einholen.

Beachten Sie: Die Zustimmung ist sowohl für die ordentliche als auch für die außerordentliche Kündigung notwendig. Im Unterschied zur ordentlichen Kündigung muss Ihr Arbeitgeber bei der fristlosen Kündigung innerhalb von zwei Wochen nach dem Ereignis handeln, das die Kündigung ausgelöst hat.

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