Erteilt das Integrationsamt Ihrem Arbeitgeber die gewünschte Zustimmung, hat er einen Monat Zeit, die Kündigung zu erklären. Verpasst er den Termin, muss er erneut die Zustimmung einholen.
Beachten Sie: Die Zustimmung ist sowohl für die ordentliche als auch für die außerordentliche Kündigung notwendig. Im Unterschied zur ordentlichen Kündigung muss Ihr Arbeitgeber bei der fristlosen Kündigung innerhalb von zwei Wochen nach dem Ereignis handeln, das die Kündigung ausgelöst hat.
Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie ‚S|B|V Die SchwerBehindertenVertretung‘ 14 Tage GRATIS und profitieren Sie von:
- „Die SchwerBehindertenVertretung“ liefert Ihnen aktuelle Rechts- und Praxistipps für die Vertretung schwerbehinderter Menschen.
- Sie erhalten Impulse, Anregungen und Lösungswege für die Herausforderungen in Ihrem Amt als SBV.
- „Die SchwerBehindertenVertretung“ zeigt Ihnen, welche Aufgaben, Rechte und Pflichten Sie als SBV konkret haben und wie Sie diese umsetzen.
