Das wichtige Urteil betrifft insbesondere die Einschätzung außerdienstlichen Verhaltens im Disziplinarrecht. Die Fälle, in denen der Dienstherr wegen außerdienstlichen Verhaltens von Beamten zu Disziplinarmaßnahmen greift, scheinen sich zu mehren.
BEAMTENRECHT
Nicht jedes Fehlverhalten ist gleich ein disziplinarwürdiges Vergehen
Fehlverhalten von Beamten kann erhebliche disziplinarrechtliche Folgen haben. Aber nicht jedes Fehlverhalten berechtigt den Dienstherrn dazu, die disziplinarrechtliche „Keule zu schwingen“. Greift der Dienstherr bei geringfügigen Verstößen zu disziplinarrechtlichen Maßnahmen, kann das unwirksam sein (Verwaltungsgericht (VG) Ansbach, 14.4.2025, Az. AN 13b D 23.363).
