Aktuelle Rechtsprechung

Nicht freigestelltes Betriebsratsmitglied fordert mehr Gehalt – hier zu Recht

Die Vergütung von freigestellten Betriebsräten führt in der Praxis immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen Betriebsräten und Arbeitgebern. Beim Gehalt von nicht freigestellten Betriebsräten kommt es weniger zu Streitigkeiten. Das verwundert nicht. Schließlich sollte sich deren Bezahlung nach ihrem Arbeitsvertrag bzw. ihrer regulären Tätigkeit richten. Allerdings gilt auch hier: Ausnahmen bestätigen die Regel. Der folgende Fall zeigt, dass auch die Betriebsratstätigkeit, die neben der regulären Arbeit ausgeführt wird, zu einer faktischen Behinderung der beruflichen Entwicklung führen kann. Aber lesen Sie am besten selbst, was das Landesarbeitsgericht Hessen entschieden hat (17.3.2023, Az. 10 Sa 923/22).

Friederike Becker-Lerchner

01.09.2024 · 2 Min Lesezeit

Betriebsratstätigkeit nimmt viel Zeit vom normalen Arbeitsalltag ein

Der Fall: Der Arbeitnehmer, ein Unternehmensberater bei einer großen Beratungsfirma, arbeitete im Projektgeschäft und war gleichzeitig nicht freigestelltes Mitglied im Betriebsrat. Seine Betriebsratstätigkeit übte der Beschäftigte in ca. 40 % seiner Gesamtarbeitszeit aus. Das führte dazu, dass er nicht mehr zu 100 % in das Projektgeschäft mit den Kunden involviert war. Das war insoweit schwierig, als viele Kunden die Berater für die Dauer der Projekte in Vollzeit beschäftigen wollten. Dies hatte deshalb zur Folge hatte, dass er in der internen Projektzuteilung immer häufiger leer ausging mit der Konsequenz, dass der Arbeitnehmer in den jährlich stattfindenden Beförderungsrunden keine Berücksichtigung fand; zumindest im Vergleich zu nicht im Betriebsrat tätigen Kollegen zurückfiel. Dadurch fühlte er sich benachteiligt.

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